Urteil des BVerwG vom 20.02.2002

Zerstörung, Ausnahme, Begriff, Kritik

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 12.02
OVG 8 LB 46/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Klägerin übt Kritik daran, wie das Berufungsgericht § 28 a
NNatSchG angewendet hat. Sie verkennt nicht, dass es sich bei
dieser Bestimmung um Landesrecht handelt, das nach § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht revisibel ist. Einen Bezug zum Bundes-
recht zeigt sie insofern auf, als nach der rahmenrechtlichen
Regelung des § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Maßnahmen, die zu
einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope führen können,
nur unter der Voraussetzung ausnahmsweise zugelassen werden
dürfen, dass sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
notwendig sind. Die Klägerin hält der Vorinstanz sinngemäß
vor, bei der Auslegung des Begriffs der überwiegenden Gründe
des Gemeinwohls die durch die rahmenrechtlichen Vorgaben be-
stimmten Grenzen nicht eingehalten zu haben. Diese Fragestel-
lung verleiht der Rechtssache indes keine grundsätzliche Be-
deutung. Es bedarf nicht eigens der Zulassung der Revision, um
zu klären, was der Gesetzgeber in § 20 c Abs. 2 Satz 1
BNatSchG unter "überwiegenden Gründen des Gemeinwohls" ver-
steht. Der von der Klägerin angesprochene Begriff hat in
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§ 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG keinen anderen Inhalt als in
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Er unterscheidet sich auch
nicht von dem Gemeinwohlbegriff, der in anderen rechtlichen
Zusammenhängen eine Rolle spielt. Sowohl zu § 31 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BNatSchG als auch zu sonstigen Gemeinwohlklauseln hat
der Senat bereits Stellung genommen. Die Klägerin legt nicht
dar, inwiefern das von ihr erstrebte Revisionsverfahren geeig-
net sein könnte, Erkenntnisse zu vermitteln, die über die bis-
herige Rechtsprechung hinausreichen.
Der zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ergangenen Entschei-
dung des Senats vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 -
(Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137) ist zu entnehmen, dass in-
soweit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.
Von einer besonderen oder einer Ausnahmesituation kann nur bei
einem Sachverhalt die Rede sein, der sich vom gesetzlich gere-
gelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist
diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwä-
gungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt bei § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG, ebenso wie bei § 20 c Abs. 2
Satz 1 BNatschG, im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden"
Gründe zum Ausdruck. Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl"
stellt der Gesetzgeber außerdem klar, dass in die bilanzieren-
de Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffent-
lichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt
werden dürfen.
In anderen Rechtsbereichen hat der Senat dem Gemeinwohlbegriff
den gleichen Bedeutungsgehalt zuerkannt. Er hat darauf hinge-
wiesen, dass nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifi-
ziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl entspricht, und
hervorgehoben, dass die Gemeinwohlformel der Erkenntnis, dass
vielfach widerstreitende öffentliche Interessen aufeinander
treffen, mit einem Abwägungsmodell Rechnung trägt(vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 55.00 - Buchholz
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406.11 § 165 BauGB Nr. 9 zum Begriff des Wohls der Allgemein-
heit in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
§ 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG liegt dieselbe gesetzgeberische
Wertung zugrunde. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann unabhängig davon, wer
sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer
Abwägungsentscheidung sein, bei der in Rechnung zu stellen
ist, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn
Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie
rechtfertigen. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem
Schutz der in § 20 c Abs. 1 BNatSchG genannten und der von den
Ländern auf der Grundlage des § 20 c Abs. 3 BNatSchG gleichge-
stellten, als "besonders erhaltenswert und darum schutzwürdig"
eingestuften Biotope erkennbar hohe Bedeutung beimisst (vgl.
die Gesetzesbegründung, BTDrucks 10/5064 S. 17 ff.; vgl. auch
BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 -
Buchholz 406.401 § 8 a BNatschG Nr. 2). Die besondere Wert-
schätzung schlägt sich in dem strengen Schutzregime nieder,
das über die Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG weit hinaus-
reicht und das nur zugunsten öffentlicher Interessen überwun-
den werden kann, die den von § 20 c Abs. 1 BNatschG geschütz-
ten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Range vorgehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, in welcher
Richtung weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Die Klägerin
setzt sich gegen die Wertung des Berufungsgerichts zur Wehr,
dass zu den öffentlichen Interessen mit potentieller Gemein-
wohlqualität, die eine Ausnahme im Sinne des § 20 c Abs. 2
Satz 1 BNatSchG zu rechtfertigen geeignet sind, auch das Inte-
resse gehören kann, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil-
des zu beseitigen. Ein solches Interesse scheidet aus dem
Kreis der Ausnahmegründe indes nicht von vornherein aus.
§ 20 c Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schreibt die "Gründe des Gemein-
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wohls" nicht in einer bestimmten Richtung fest. Ob auch Ge-
sichtspunkte der Landschaftsbildpflege im Einzelfall von sol-
chem Gewicht sein können, dass sie Vorrang vor dem gesetzli-
chen Biotopschutz beanspruchen, hängt von ästhetischen und
ökologischen Wertungen ab, für die allein die konkreten örtli-
chen Verhältnisse den Anknüpfungspunkt bilden können. Die Klä-
gerin kleidet ihre hierauf gemünzten Argumente in das Gewand
allgemeiner naturschutzrechtlicher Erwägungen. Letztlich lässt
sie es aber damit bewenden, an der Entscheidung der Vorinstanz
Kritik zu üben und die Würdigung des Berufungsgerichts an ih-
rer eigenen Sicht der Dinge zu messen. Das ersetzt nicht die
Formulierung einer Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Ob der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung
des § 28 a NNatschG gegen die Denkgesetze verstoßen, als selb-
ständige materielle oder Verfahrensrüge zu werten ist, kann
dahinstehen. Die Angriffe der Klägerin gehen jedenfalls fehl.
Der vermeintlich unauflösbare Wertungswiderspruch liegt nicht
vor. Nur wenn man mit der Beschwerde die Zerstörung eines Bio-
tops gedanklich mit einer Beeinträchtigung des Landschaftsbil-
des gleichsetzt, "kann seine Zerstörung nicht eine Beeinträch-
tigung des Landschaftsbildes beseitigen". Für eine solche
Gleichsetzung gibt § 28 a Abs. 5 NNatschG nach dem Verständnis
des Berufungsgerichts gerade nichts her. Auch § 20 c Abs. 2
BNatschG nötigt nicht zu einer derartigen Sichtweise.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13
Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG.
Paetow Halama Gatz