Urteil des BVerwG vom 28.07.2010

Gemeinde, Überzeugung, Scheidung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.10
OVG 1 LB 26/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 452 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde stellt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung die These
auf:
Legt eine Gemeinde in dem Bescheid über die Zahlung
eines Sanierungsausgleichsbetrags gemäß § 154 BauGB
einen anderen als den nach § 154 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 2 WertV maßgeblichen Wertermittlungs-
stichtag zugrunde, kann der Bescheid nicht durch eine im
gerichtlichen Verfahren nachgeholte Neuberechnung, die
auf den zutreffenden Wertermittlungsstichtag bezogen ist,
geheilt werden.
Dieser rechtlichen Aussage ist nicht zu folgen. Wenn ein Kläger die Aufhebung
eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt, der einen Geldbetrag festsetzt,
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kann das Gericht die Klage auch dann abweisen, wenn es - wie hier (UA
S. 18) - bei Anwendung eines anderen rechtlichen Maßstabs, als ihn die Be-
hörde verwendet hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der veranlagte Betrag
nicht überhöht ist. Denn dann erweist sich der Entscheidungsausspruch des
Verwaltungsaktes als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen
Rechten. Im Übrigen verdeutlicht die Regelung in § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
dass der Gesetzgeber einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht den
Vorzug vor einer erneuten Berechnung durch die beklagte Behörde gibt.
1.2 Auch die von der Beschwerde aufgestellte These:
Das von der beklagten Gemeinde angewandte „reziproke“
Ertragswertverfahren ist keine geeignete Methode zur Er-
mittlung von Anfangs- und Endwert im Sinne von § 154
Abs. 2 BauGB i.V.m. der WertV, weil bei ihr nicht die all-
gemeinen anerkannten Grundsätze der Wertermittlungs-
verordnung beachtet werden,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn damit wird keine Frage des revi-
siblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr greift die
Beschwerde mit ihrer Fragestellung lediglich die von einer Gemeinde für die von
ihr erhobenen Sanierungsausgleichsbeträge in Zusammenarbeit mit einem
Sachverständigen erarbeitete und verwendete Ermittlungsmethode an, die auf
einer Reihe von Besonderheiten beruht, darunter dem Umstand, dass eine An-
fangswertermittlung nicht möglich war, so dass ein anderer Weg gewählt wer-
den musste (UA S. 13). Ob die Methode des Gutachters im Einzelnen sachge-
recht ist oder nicht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine nicht revisible Tatfrage.
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geübte Kritik kann daher
von vornherein nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung führen.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits
geklärt, dass das Vergleichswertverfahrzur Ermittlung des
sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne vin
Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung nur anzuwenden ist, wenn aus-
reichende Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrs-
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wert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln
sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial - wovon das Oberverwal-
tungsgericht vorliegend ausgegangen ist -, ist eine andere geeignete Methode
anzuwenden. Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die
Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied
zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (Beschlüsse
vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - BRS 67 Nr. 226 und vom
16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 - BRS 58 Nr. 243). Dies kann auch eine
Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch
mehrfach wiederholende Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden
werden kann (UA S. 13). Zur Wertermittlungsverordnung hat das Bundesver-
waltungsgericht im Übrigen entschieden, dass sie sich an die Gutachteraus-
schüsse richtet; ihr kommt keine unmittelbare Bindungswirkung für Sachver-
ständige oder gar die Gerichte zu (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 -
BRS 65 Nr. 233 S. 1031).
2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Ohne Erfolg bemängelt die Beschwerde, das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts habe auf mehreren Seiten die Ausführungen eines anderen Urteils wie-
derholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es pro-
zessrechtlich - insbesondere im Blick auf § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6
VwGO - grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend
gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene
Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in
einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die Betei-
ligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne
Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das
Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug
nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterli-
che Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben
(Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 10 B 17.05 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin die in seinem Urteil wiedergegebene Ent-
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scheidung vom 13. März 2008 - 1 LB 9/04 - mehr als ein Jahr vor Erlass des
Urteils zur Kenntnisnahme übersandt (GA Bl. 207). In seinem Urteil selbst hat
das Oberverwaltungsgericht sich nicht auf eine Wiedergabe dieser Entschei-
dung beschränkt, sondern u.a. einleitend festgestellt, dass es sich um einen
„vergleichbaren Veranlagungsfall“ handelt. Damit steht für die revisionsgerichtli-
che Überprüfung bindend fest, dass der Fall der Klägerin in tatsächlicher Hin-
sicht keine Besonderheiten zu dem in Bezug genommenen Fall aufweist. Wel-
che „Streitfragen“ im Fall der Klägerin noch im Raum stehen sollen, erläutert sie
nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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