Urteil des BVerwG vom 10.05.2006

Begriff, Beschwerdeschrift, Rüge, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.06
OVG 2 R 6/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 24. November 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 625 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
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onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (stRspr). Die Beschwerde lässt bereits die Formulie-
rung einer Rechtsfrage vermissen, die losgelöst von den Besonderheiten des
Einzelfalls weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen lässt
die Beschwerde nicht erkennen, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass ge-
ben könnte, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Einfügen
nach § 34 BauGB weiter zu entwickeln. Das Oberverwaltungsgericht geht von
der Größe der Grundfläche sowie von der Höhe der in die Beurteilung einzu-
stellenden Gebäude aus (UA S. 14). Dabei hebt es zu Recht hervor, dass auf
Maßstäbe abzustellen ist und nicht jeweils bei beiden Maßstäben die in
der diffusen Umgebung vorhandenen Maßzahlen isoliert herangezogen und als
„Höchstgrenzen“ miteinander kombiniert werden können (UA S. 15). Soweit es
dabei den Begriff „Kubatur“ verwendet, bedient es sich dabei entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde nicht eines neuartigen Maßstabs sondern
verwendet einen in der Praxis geläufigen Begriff zur Verdeutlichung seiner Ar-
gumentation. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht auf-
geworfen.
2. Aus denselben Gründen scheidet eine Divergenz aus. Im Übrigen genügt die
Rüge insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnen-
de Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss
in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll,
sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem
Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet wer-
den. Daran fehl es.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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