Urteil des BVerwG vom 26.02.2004

Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.04
OVG 1 A 10626/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 27. November 2003 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, dass einer der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft
sich darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufungs-
begründung als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundlegenden
Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer
Berufung oder Revision. Sollte die Beschwerde sich mit ihrer Kritik an der vorinstanz-
lichen Rechtsanwendung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten,
dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet
sich der Katalog der Gründe für die Zulassung der Revision von demjenigen des
§ 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz