Urteil des BVerwG vom 05.02.2002

Gebäude

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 11.02
OVG 1 A 262/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und
Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 Euro festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerde
weist entgegen der gesetzlichen Darlegungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in schlüssiger Weise einen Zulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf. Insbesondere
legt die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
dar.
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen gemäß § 23 Abs. 3
BauNVO Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht überschreiten.
Als Gebäude ist in diesem Sinne auch eine Werbeanlage anzuse-
hen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom
7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90). Die Beschwer-
de weist neue Gesichtspunkte zur Auslegung des § 23 Abs. 3
BauNVO nicht auf, die eine Klärung in einem Revisionsverfahren
erforderlich machen könnten.
Ob eine Baugrenze bestimmt ist, welchen Umfang und Inhalt die-
se Grenze besitzt und ob die abweichenden Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO vorliegen, bestimmt sich im Streit-
fall nach Bauordnungsrecht. Dieses gehört dem nicht revisiblen
Landesrecht an. Insoweit können sich Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung nicht stellen (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO,
§ 562 ZPO). Art. 14 GG, auf den sich die Beschwerde ebenfalls
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bezieht, gehört zwar dem revisiblen Recht an. Die Beschwerde
gibt aber nicht an, in welcher Hinsicht angesichts der umfang-
reichen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts Art. 14 GG ei-
ner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Das ist im
Hinblick auf die Regelungsermächtigung des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG, Inhalt und Schranken durch Gesetz zu bestimmen,
auch nicht ersichtlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerde
greift die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalles an,
ohne indes insoweit eine Verfahrensrüge zu erheben. Die unter-
stellende Annahme der Beschwerde, die Nichtzulassungsbeschwer-
de eröffne eine allgemeine Prüfung der zutreffenden Anwendung
des Bundesrechts, trifft nicht zu. Maßgebend sind allein Zu-
lassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Rojahn