Urteil des BVerwG vom 21.01.2004

Verfügung, Beweisantrag, Unterlassen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 102.03
OVG 2 B 20.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
8. August 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 61 204, 34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte
beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Die in der Beschwerde formulierte Frage (S. 1 f.) stellt sich bei der Auslegung des
zwischen dem klagenden Land und dem Beklagten geschlossenen Vertrags über
Fördermittel für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Hauses.
Damit wird jedoch keine Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Hierzu gehören
das Bundesrecht sowie nach Maßgabe des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vorschrif-
ten der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine Frage des revisiblen Rechts ergibt sich
entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht daraus, dass das klagende Land
den vorliegend maßgeblichen Wortlaut - möglicherweise - auch in Verträgen mit an-
deren Zuwendungsempfängern verwendet.
2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Ver-
fahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet,
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Be-
schwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert
dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-
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sichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter-
bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäum-
nisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Gegenteil ergibt die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dass der Beklagte keinen Beweisan-
trag gestellt hat, obwohl das Gericht ihm in seiner Verfügung vom 9. Juli 2003 die
nach seinem damaligen Kenntnisstand maßgeblichen Zahlen zur Vorbereitung auf
die mündliche Verhandlung übermittelt hat. Davon abgesehen geht die Beschwerde
mit der Annahme, über die Frage, ob ein Gewinn entstanden sei, habe ein verhält-
nismäßig geringer Betrag entschieden, nicht von der Rechtsauffassung des Ober-
verwaltungsgerichts aus. Diese ist für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt
jedoch zugrunde zu legen. Denn ein Gericht hat nur diejenigen Beweise zu erheben,
auf die es nach seiner eigenen Rechtsauffassung ankommt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch