Urteil des BVerwG vom 01.04.2015

Rechtliches Gehör, Formelles Recht, Verfahrensmangel, Ermessensausübung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.15 (BVerwG 4 B 42.14)
OVG 1 A 857/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss
des Senats vom 21. Januar 2015 (BVerwG 4 B 42.14)
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte legt nicht dar, dass der Se-
nat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO
auf Fortsetzung des Verfahrens.
1. Die Beklagte macht geltend, der Senat habe bei der Entscheidung über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 in Bezug auf die feh-
lerhafte Ermessensausübung durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen
des § 109 VwGO als beachtlicher Verfahrensmangel zentralen Vortrag ihrer
Beschwerde nicht berücksichtigt. Sie habe detailliert ausgeführt, warum der Er-
lass des Zwischenurteils ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Der Senat habe sich
diesen Detailrügen aber nicht gewidmet. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist damit nicht dargetan (§ 152a Abs. 1, Abs. 2 Satz 6
VwGO). Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das
dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Betei-
ligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit
ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (BVerwG, Beschluss vom
24. November 2011 - 8 C 13.11 <8 C 5.10> - juris Rn. 2). Das Gebot des recht-
lichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen der
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Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
Das Gericht darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Ent-
scheidung leitend gewesen sind (BVerwG, Beschluss vom 1. September
2009 - 4 B 48.09 <4 B 71.08> - juris Rn. 2). Es ist daher verfehlt, aus der
Nichterwähnung einzelner Begründungsteile eines Beschwerdevorbringens in
den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich
nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Be-
schluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.;
BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris, vom 17. August 2007
- 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 20. März 2013 - 7 C
3.13 <7 C 11.10> - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere kei-
nen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Par-
teivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982
- 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).
Der Senat hat im angegriffenen Beschluss unter Randnummer 22 die Anforde-
rungen an die Ermessensausübung für den Fall der Entscheidung durch Zwi-
schenurteil nach § 109 VwGO ausführlich dargelegt. Unter Zugrundelegung
dieses Maßstabes hat er in Randnummer 23 geprüft, ob dem Oberverwaltungs-
gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Dabei hat er das insofern entschei-
dungsrelevante Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren zur Kennt-
nis genommen und sich damit im gebotenen Maße hinreichend auseinanderge-
setzt. Im Ergebnis hat er einen Verfahrensfehler verneint. Dass der Senat sich
dabei auf die rechtlich erheblichen Aspekte konzentriert und im Übrigen darauf
verzichtet hat, auf alle sonstigen Argumente der Beklagten im Einzelnen einzu-
gehen, begründet keinen Gehörsverstoß.
2. Des Weiteren rügt die Beklagte, der Senat habe übersehen, dass sie auch
bezüglich eines Verstoßes des Oberverwaltungsgerichts gegen § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO analog (fehlerhafte Annahme eines besonderen Feststellungsin-
teresses) einen Verfahrensfehler geltend gemacht habe. Da das Bundesverwal-
tungsgericht ausweislich der Randnummer 15 des Beschlussabdrucks davon
ausgegangen sei, dass die von der Beklagten tatsächlich erhobene Verfahrens-
rüge nicht vorliege und der Senat sich deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO als
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gebunden gefühlt habe, sei es offenkundig, dass die von ihr erhobene Verfah-
rensrüge nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Die Anhörungsrüge ist un-
berechtigt. Der Senat geht unter Randnummer 15 des angefochtenen Be-
schlusses nicht - wie die Beklagte meint - vom "Fehlen" einer Verfahrensrüge
aus, sondern davon, dass insoweit "zulässige und begründete" Verfahrensrü-
gen nicht vorliegen würden. Das deckt sich mit der weiteren Begründung des
Beschlusses unter Randnummer 19. Dort wird ausgeführt, dass die im Zusam-
menhang mit der angeblichen fehlerhaften Bejahung des Fortsetzungsfeststel-
lungsinteresses durch das Oberverwaltungsgericht geltend gemachten Verfah-
rensfehler nicht gegeben seien. Das hat seine Berechtigung darin, dass sich die
Beschwerde der Sache nach gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wen-
dete. Ein Verfahrensmangel war damit nicht dargetan (vgl. hierzu BVerwG, Be-
schluss vom 24. Januar 1995 - 9 B 645.94 - juris).
3. Schließlich bemängelt die Beklagte, hinsichtlich des gerügten Verstoßes des
Oberverwaltungsgerichts gegen § 88 VwGO "analog", sei der Senat davon
ausgegangen, dass die Beklagte einen Verfahrensfehler nicht schlüssig darge-
tan habe (Beschlussabdruck Rn. 13). Sie - die Beklagte - habe aber ausdrück-
lich in Bezug auf die Anwendung des § 88 VwGO "analog" einen Verfahrens-
fehler geltend gemacht und zwar bezüglich beider Begründungsansätze des
Oberverwaltungsgerichts. Dabei handele es sich durchaus um eine schlüssige
und vor allem substantiierte Darlegung eines Verfahrensfehlers. Auch diese
Rüge führt auf keinen Gehörsverstoß. Mit ihrem Einwand greift die Anhörungs-
rüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese
Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens in einem fortge-
führten Beschwerdeverfahren erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand
einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2008
- 9 A 12.08 <9 A 27.06> - juris Rn. 2). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Über-
prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar
(BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 <8 C 5.10> - juris
Rn. 2).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwert-
festsetzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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