Urteil des BVerwG vom 09.05.2012

Aktenwidrigkeit, Zahl, Gemeinde, Erholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.12
OVG 1 LB 8/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 24 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Zur Begründung seiner Divergenzrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO trägt
der Kläger vor, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt,
„dass ‚privilegierungsfähig’ - unabhängig von der jagdlichen Provenienz der
Vereinsmitglieder … und unabhängig davon, ob die Anlage generell einem grö-
ßeren Personenkreis offen steht - nur das jagdliche Ausbildungs- und Übungs-
schießen ist“. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene „Trennung zwi-
schen ‚privilegierungsfähigem’ jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen
auf der einen und ‚nicht privilegierungsfähigem’ sportlichen und Wettkampf-
schießen auf der anderen Seite“ stehe in Widerspruch zum Urteil des Senats
vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG
Nr. 150), bestätigt durch Beschluss vom 10. Februar 2009 - BVerwG 7 B
46.08 - (BRS 74 Nr. 108).
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Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darle-
gung einer Divergenzrüge. Der Kläger zitiert zwar einzelne Sätze aus dem Ur-
teil des Senats vom 28. April 1978. Der von ihm aus der Entscheidung abgelei-
tete Rechtssatz, „dass Anlagen, die … nicht nur dem jagdlichen Ausbildungs-
und Übungsschießen, sondern (auch oder gar ausschließlich) dem sportlichen
Schießen und/oder dem (sportlichen und/oder jagdlichen) Wettkampfschießen
dienen und der Allgemeinheit, nicht nur einem einzigen Sportverein zur Verfü-
gung stehen, prinzipiell im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privi-
legiert zulässig sein können“ (Beschwerdebegründung S. 2), findet sich jedoch
nicht in dem Urteil vom 28. April 1978.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, die ihr der Kläger beimisst.
Mit den von ihm unter 2. der Beschwerdebegründung formulierten Fragen
macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe schießsportliche
Anlagen prinzipiell als nicht privilegierungsfähig deklariert. Es gehe dabei nicht
um die Einordnung von Kriterien, sondern allgemein darum, dass das Gericht
den Schießsport zwar im Grundsatz als förderungswürdig betrachte, solchen
Sportanlagen, die nur sinnvoll im Außenbereich errichtet werden könnten, je-
doch die Privilegierungsfähigkeit generell abspreche. Die unter 3. der Be-
schwerdebegründung formulierte Frage hält er im Hinblick auf die „gleichsam
duale Nutzung“ der Anlage einerseits für das jagdliche Ausbildungs- und
Übungsschießen und andererseits für das sportliche Schießen und das Wett-
kampfschießen für klärungsbedürftig.
Unabhängig davon, dass die Fragen zum Teil auf Annahmen beruhen, die das
Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat (zu den Verfahrensrügen siehe
unter 3.), sind die Fragen, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Be-
antwortung zugänglich sind, nicht klärungsbedürftig.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. privi-
legiert zulässig, wenn es wegen seiner „besonderen Zweckbestimmung“ nur im
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Außenbereich ausgeführt werden soll. Nicht jedes Vorhaben, das - wenn über-
haupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, ist aber schon des-
halb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach § 35
Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine indivi-
duelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hi-
nausgehen. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Am
Merkmal des „Sollens“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann,
wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur,
dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden
sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeit-
gestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden
Gemeinde (Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 4 B 93.89 - Buch-
holz 406.11 § 35 BauGB Nr. 257 und vom 29. November 1991 - BVerwG 4 B
209.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 278).
Schießplätze und Schießstände können nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Einzelfall im Außenbereich privilegiert sein, wenn sie
bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zwar trifft es zu, dass ein allgemeines
Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu ge-
ben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu
führen (Urteil vom 28. April 1978 a.a.O.; Beschlüsse vom 9. September 2004
- BVerwG 4 B 58.04 - BRS 67 Nr. 96 und vom 10. Februar 2009 a.a.O.). Das
bedeutet aber nicht, dass Anlagen des Schießsports generell als im Außenbe-
reich privilegiert anzusehen sind. Es genügt nicht, dass der Schießsport als
Sport grundsätzlich förderungswürdig ist. Entscheidend ist, ob an der Vornahme
einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht
(Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 30.75 - Buchholz 406.11 § 35
BBauG Nr. 143; Beschluss vom 10. Februar 2009 a.a.O.). Bei der Bewertung,
ob ein Vorhaben angesichts des mit ihm verfolgten Zwecks eine Privilegierung
i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigt, ist das Gesamtvorhaben in den Blick
zu nehmen. Es genügt daher nicht, dass eine Schießanlage auch von Jägern
(vgl. dazu auch Urteil vom 4. November 1977 a.a.O.) oder anderen Personen
genutzt werden soll, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen
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deswegen ein allgemeines Interesse daran besteht, dass sie sich im Umgang
mit der Waffe auch üben. Ob bei der Errichtung bzw. Erweiterung eines Schieß-
platzes im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vorder-
grund steht oder die Anlage einem Personenkreis offen steht, der die Annahme
eines überwiegenden allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nicht
nach mathematischen Maßstäben etwa anhand der Größe der jeweiligen Be-
nutzerkreise, sondern ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten Umstände
des konkreten Vorhabens würdigenden Wertung zu entscheiden. Das ist Auf-
gabe des Tatsachengerichts und einer verallgemeinerungsfähigen, rechts-
grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (Beschluss vom 10. Februar 2009
a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat es sich nicht grundsätzlich der Mög-
lichkeit einer Privilegierung verschlossen, sondern hat ausdrücklich zugrunde
gelegt, dass Schießplätze und -stände im Außenbereich privilegiert sein kön-
nen, wenn sie überwiegend für Schießübungen von Jägern oder anderen zum
Führen von Schusswaffen berechtigten Personen vorgesehen sind, und ist zu
dem Ergebnis gekommen, nach dem Gesamtbild der Anlage überwiege nicht
das im Allgemeininteresse liegende jagdliche Ausbildungs- und Übungsschie-
ßen, sondern das sonstige - sportliche - Trainings- und Wettkampfschießen und
andere - nicht-schießsportliche - Aktivitäten (UA Rn. 32 f.).
3. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
3.1 Die Gehörsrüge, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf das Verfahren
der Anhörungsrüge und der dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts (Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR
2011, 460) geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag zur
Konzeption des Gesamtvorhabens mit Angaben zur Zahl der jeweiligen Benut-
zer sowie die von ihm vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen außer
Betracht gelassen, bleibt ohne Erfolg.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es
ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon
auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt
auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das
Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinanderset-
zen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung lei-
tend gewesen sind (stRspr vgl. nur Beschluss vom 31. Mai 2010 - BVerwG
4 BN 15.10 -; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE
86, 133 <146>).
Gemessen an diesen Maßstäben sind Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß
nicht zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Tatbestand des ange-
fochtenen Urteils ausdrücklich auf das Verfahren der Anhörungsrüge und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen (UA Rn. 15). In den
Entscheidungsgründen verweist das Gericht zunächst darauf, es habe bereits
entschieden, dass das Schießsportzentrum keine Privilegierung nach der ge-
nannten Vorschrift für sich beanspruchen könne und zitiert zur Begründung aus
seinem Urteil vom 23. Juli 2009 - 1 KN 11/05 -, das sich im Rahmen der Zuläs-
sigkeit des Normenkontrollantrags zur Frage der Privilegierung der Schießanla-
ge verhält. An diese Ausführungen schließt sich dann die Feststellung an: „An
dieser Beurteilung ist auch nach - nochmaliger - ausführlicher Erörterung der für
und gegen eine Privilegierung sprechenden Gesichtspunkte in der mündlichen
Berufungsverhandlung festzuhalten“ (UA Rn. 32). Das Oberverwaltungsgericht
hat damit erkennbar den (gesamten) Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis ge-
nommen; es zieht im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung aus den Angaben
des Klägers lediglich nicht dieselben Schlussfolgerungen wie dieser. Gründe,
dass sich der Kläger im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in
der mündlichen Verhandlung gehindert gesehen haben könnte, sich zu den von
ihm vorgetragenen Umständen der Nutzung Gehör zu verschaffen, werden
nicht vorgetragen.
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Soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe darauf abgestellt,
dass in der Bauvoranfrage eine eindeutige Konzeption und Baubeschreibung
fehle, die das (eindeutige) Überwiegen eines „privilegierungsfähigen“ jagdlichen
Ausbildungs- und Übungsschießbetriebs belege, und damit zum Ausdruck ge-
bracht, dass der Mangel durch die weiteren konzeptionellen Darstellungen nicht
behoben worden sei, zeigt er keinen Verfahrensfehler auf, sondern greift den
materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts an, das die Bauvorlagen als
maßgebliche Grundlage zur Beurteilung des Vorhabens ansieht und daher auch
dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetauftritt des Klägers keine
entscheidende Bedeutung für die vorzunehmende Beurteilung (mehr) beige-
messen hat (UA Rn. 35 - Klammerzusatz im Original). Eine Überprüfung dieser
Rechtsauffassung wäre nur unter den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO
genannten Voraussetzungen möglich.
3.2 Der Vortrag, die Annahme eines fehlenden Überwiegens eines privilegie-
rungsfähigen Zwecks sei aktenwidrig, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsan-
forderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Verfahrensrüge der „Ak-
tenwidrigkeit“ verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch
konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus de-
nen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforder-
lich, da mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeu-
gungsbildung ein Verfahrensmangel nicht dargelegt wird.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Feststellungen zur Zahl
der (jeweiligen) Nutzer der Schießanlage enthält das angefochtene Urteil nicht.
Soweit der Kläger zur Nutzung der Kleinkaliberschießstände (K3 und K4) vor-
trägt, setzt er lediglich seine Auffassung, diese seien für das jagdliche Schießen
relevant, an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts, das ausgeführt hat, als
„jagdliches“ Schießen werde gemäß § 6 Abs. 3 der Jägerprüfungsverordnung
das Büchsen- (Kugel; Kaliber mind. .22) und Flintenschießen (Schrot; Kal. .12
und kleiner) erfasst; hinzu komme auf Verbandsebene noch Kurzwaffenschie-
ßen (Kaliber mind. .22 lfB), wobei die drei Disziplinen auch im Rahmen von
Wettkämpfen ausgetragen würden (UA Rn. 31). Dass das Oberverwaltungsge-
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richt der Einschätzung des Klägers nicht folgt und auf dieser Grundlage die Nut-
zung der Kleinkaliberbahnen nicht als „jagdliches“ Schießen ansieht, begründet
keine Aktenwidrigkeit, sondern ist das Ergebnis tatrichterlicher Sachverhalts-
würdigung. Im Übrigen decken sich die Angaben „Kaliber .22 lfB“ und „Kali-
ber .22“ mit den Angaben im Schreiben des Landesjagdverbandes vom
22. September 2009.
Mit dem Vorwurf, die Annahme, Pistolen- bzw. Gewehrschießbahnen für Sport-
und Wettkampfschützen seien auf einen Außenbereichsstandort nicht angewie-
sen, sei eine willkürliche Behauptung ins Blaue hinein, zeigt er Kläger keinen
Verfahrensfehler auf. Wie die Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 10. Januar 1979 - VII A 439/77 - deutlich macht,
bringt das Oberverwaltungsgericht mit diesem Hinweis nur zum Ausdruck, dass
solche Anlagen einen Standort am Rande der bebauten Ortsteile einer Ge-
meinde finden können. Feststellungen zur Nutzung der Anlage durch Biathleten
enthält das angefochtene Urteil nicht.
3.3 Die Aufklärungsrüge, mit der der Kläger geltend macht, das Oberverwal-
tungsgericht habe „erforderlichenfalls“ ein Sachverständigengutachten einholen
müssen zur Frage, welche Schießbahnen auf einen Außenbereichsstandort
angewiesen seien, scheitert daran, dass der Kläger darauf verzichtet, unter
Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vor-
instanzlichen Entscheidung schlüssig aufzuzeigen, dass sich dem Gericht auch
ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung
eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Dafür genügt es
nicht, geltend zu machen, er habe, da sein Vortrag unbestritten geblieben sei,
davon ausgehen können, dass das Gericht nicht an den Ausführungen im Nor-
menkontrollurteil festhalte. Gerade wenn es - wie im angefochtenen Urteil aus-
geführt - im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu einer ausführlichen Er-
örterung der für und gegen eine Privilegierung sprechenden Gesichtspunkte ge-
kommen ist (UA Rn. 32), bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung, warum
von der Stellung eines als notwendig erachteten Beweisantrags abgesehen
wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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