Urteil des BVerwG vom 04.07.2011

Enteignung, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.11 (4 C 6.11)
VGH 8 B 10.1370
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigelade-
nen zu 1 und 2 wird die Entscheidung über die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2010 aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf
jeweils 16 764 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitra-
gen kann, ob eine Enteignung für ein Straßenbauvorhaben, das durch einen
isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzt worden ist, allein auf der Grundla-
ge des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für
das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht demjenigen, den der Beigela-
dene zu 1 in dem angefochtenen Bescheid als zu erwartende Gesamtentschä-
digung ermittelt hat. Eine Reduzierung, wie sie das Verwaltungsgericht in sei-
nem Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2009 vorgenommen hat, ist nicht ange-
zeigt. Der Senat pflegt einen Abschlag nur vorzunehmen, wenn die angefochte-
ne Maßnahme enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, die Enteignung aber
- anders als vorliegend - noch nicht zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss vom
6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 -).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 6.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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