Urteil des BVerwG vom 24.03.2010

Urteil vom 24.03.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.10, 4 PKH 1.10
VGH 8 S 2609/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
21. Januar 2010 wird verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Es handelt sich vielmehr um die nicht mehr anfechtbare Zurück-
weisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Ver-
waltungsgerichts, mit dem dieser ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen
noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt abge-
lehnt hat.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben
genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
1
2
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
3