Urteil des BVerwG vom 09.03.2009

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.09
VGH 11 B 491/08.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Das mit Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Januar 2009
eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 wird
verworfen.
Die Antragsteller – die Antragsteller zu 5 und 6 als Ge-
samtschuldner - tragen die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens zu je 1/8, mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Kläger (§ 54 VwGO
i.V.m. §§ 41 ff. ZPO) ist unzulässig.
Als „sofortige Beschwerde“ gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Ge-
richtspersonen ist das Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, eine
„außerordentliche sofortige Beschwerde“ zum Bundesverwaltungsgericht ist
gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Sonstige außerordentliche Rechtsmittel
gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen zum Bundesverwal-
tungsgericht sind ebenfalls nicht statthaft, auch nicht wegen sogenannter greif-
barer Gesetzwidrigkeit (Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 -
NVwZ 2005, 232). Im Übrigen liegt eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.
Insoweit wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - Bezug genommen.
Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Antragsteller so zu verstehen sein sollte,
dass das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvorstel-
lung auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es eben-
falls nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4
VwGO nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben
werden. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob
eine Gegenvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §§ 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum
GKG nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Petz
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