Urteil des BVerwG vom 14.03.2006

Landwirtschaftliches Wohngebäude, Landwirtschaftlicher Betrieb, Erleichterung, Betriebsgebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.06
OVG 1 A 11016/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstat-
tungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wis-
sen,
ob eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB nur
dann vorliegt, wenn neben Wirtschaftsgebäuden auch ein Wohngebäude vor-
handen ist.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung
und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielset-
zung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im
Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts ein-
schließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchst-
richterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller
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Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgewor-
fene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Recht-
sprechung ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier. Die Frage ist mit dem
Oberverwaltungsgericht dahin zu beantworten, dass Gebäude, die einem landwirt-
schaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden können, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein land-
wirtschaftliches Wohngebäude ist.
Der Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB legt diese Auslegung nahe. Jeden-
falls in der Vergangenheit hat der Landwirt auf der Hofstelle in der Regel auch ge-
wohnt. Ob das Wohnen nach dem Wortsinn zwingend zu einer Hofstelle gehört, kann
dahinstehen, denn aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass das Gesetz die
Verbindung von Wohnen und Arbeiten verlangt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2221) war die
Änderung der Nutzung eines zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Ge-
bäudes allerdings auch begünstigt, wenn das Gebäude nicht in einem räumlich-
funktionellen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude stand.
§ 35 Abs. 4 BBauG 1976 begünstigte jede beabsichtigte Änderung der bisherigen
Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG. Die Vorschrift erfasste sowohl Umnutzungen von Be-
triebsgebäuden zu Wohnzwecken als auch andere Nutzungsänderungen. Die bauli-
che Anlage durfte durch die Änderung der bisherigen Nutzung jedoch nicht wesent-
lich geändert werden. § 35 Abs. 4 BBauG 1976 wurde durch das Gesetz über das
Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) neu gefasst (§ 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986), blieb inhaltlich jedoch im Wesentlichen unverändert.
Das als Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs-
und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-
Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) erlassene,
zeitlich befristete Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)
sollte u.a. die Nutzung aufgegebener landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Wohn-
zwecken verbessern (vgl. BTDrucks 11/5972, S. 10). Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB-
MaßnahmenG war § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 auch anzuwenden auf die
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Änderung der bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 BauGB zu Wohnzwecken, wenn mit der Nutzungsänderung eine wesentli-
che Änderung verbunden war; die Änderung musste dabei an einem Gebäude der
Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 vorhandenen Bestands, das in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen
Wohngebäude stand, vorgenommen werden, und die äußere Gestalt des Gebäudes
musste im Wesentlichen gewahrt bleiben. Landwirtschaftliche Gebäude konnten eine
Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift nur bilden, wenn jedenfalls eines der Gebäude
ein landwirtschaftliches Wohngebäude war; anderenfalls hätte das Gebäude, dessen
Nutzung geändert werden sollte, nicht - wie in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG vor-
ausgesetzt - gleichzeitig ein Gebäude der Hofstelle sein und in einem räumlich-funk-
tionellen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Wohngebäude stehen kön-
nen. Für Nutzungsänderungen, die nicht Wohnzwecken dienten, blieb es bei der Re-
gelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986. § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG
wurde durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und
Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandge-
setz) vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) neu gefasst, blieb inhaltlich im Hinblick auf
die hier in Rede stehenden Voraussetzungen jedoch unverändert.
Das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der
Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August
1997 (BGBl I S. 2081) fasste die Begünstigungstatbestände zur Umnutzung landwirt-
schaftlicher Bausubstanz in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 einerseits und für
Wohnbauvorhaben in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG andererseits in einem neu
gefassten, seither unverändert gebliebenen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zusam-
men. Nach dieser Vorschrift kann die Änderung der bisherigen Nutzung eines Ge-
bäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur begünstigt sein, wenn das Ge-
bäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs steht (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB). Die
neue Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sollte die im Vergleich zum
BauGB 1986 in der Regel günstigeren Voraussetzungen für eine erleichterte Umnut-
zung landwirtschaftlicher Gebäude aus § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG - allerdings
ohne die Beschränkung auf Wohnbauvorhaben - in das Dauerrecht des Baugesetz-
buchs überführen (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 59). Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
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setzgeber den Begriff der Hofstelle, den er aus § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG
übernommen hat, anders als in der dortigen Regelung verstanden wissen wollte, fin-
den sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Der einheitliche Begünstigungstatbestand
sollte außerdem die Umnutzung zu Wohnzwecken und andere Umnutzungen unter
die gleichen Voraussetzungen stellen. Dass als Folge dieser Zusammenführung die
erleichterte Umnutzungsmöglichkeit für Vorhaben außerhalb der Hofstelle nach § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1986 entfiel, hat der Gesetzgeber erkannt; er hat dies im
Interesse einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich und ange-
sichts der ansonsten vorgesehenen Erweiterung der Umnutzungsmöglichkeiten als
sachgerecht angesehen (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 59).
Der Zweck des § 35 Abs. 4 BauGB, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die als Fol-
ge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr für diesen Zweck benötigt
werden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nicht privilegierten Nutzung zuzu-
führen, steht der Auslegung im dargelegten Sinne nicht entgegen; denn dieser
Zweck rechtfertigt nicht jede Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude, sondern steht unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzun-
gen des § 35 Abs. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C
13.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347). Die Differenzierung zwischen Gebäu-
den im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die in einem räumlich-funktionalen Zu-
sammenhang mit einem landwirtschaftlichen Wohngebäude stehen, und solchen, die
sich außerhalb einer Hofstelle in diesem Sinne befinden, entbehrt auch nicht eines
rechtfertigenden sachlichen Grundes. Ein landwirtschaftlicher Betrieb bildet im Au-
ßenbereich in der Regel nur dann einen dauerhaften Siedlungsansatz, wenn der
Landwirt auf der Hofstelle auch wohnt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl.
2006, § 35 Rn. 134). Die aus der Wohnnutzung resultierende besondere Verfesti-
gung des Siedlungsansatzes rechtfertigt es, die Umnutzung landwirtschaftlich nicht
mehr benötigter Gebäude für nicht privilegierte Zwecke nur zu erleichtern, wenn das
Gebäude in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftli-
chen Wohngebäude steht, es im Übrigen aber bei dem Grundsatz, dass der Außen-
bereich von seiner Funktion nicht entsprechenden Vorhaben freigehalten werden soll
(vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268
<274>; Beschluss vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 4 B 74.04 - Buchholz 406.11
§ 35 BauGB Nr. 365), zu belassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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Sachgebiet: BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BauGB
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Stichworte:
Hofstelle; Nutzungsänderung; Außenbereich.
Leitsatz:
Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hof-
stelle im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB bilden, wenn jedenfalls
eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.
Beschluss des 4. Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 4 B 10.06
I. VG Koblenz vom 19.04.2005 - Az.: VG 1 K 3516/04.KO -
II. OVG Koblenz vom 08.12.2005 - Az.: OVG 1 A 11016/05 -