Urteil des BVerwG vom 11.04.2005

Urteil vom 11.04.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.05
OVG 3 L 257/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 338,76 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage nach der
sachgerechten Verwendung von Ablösebeträgen für Stellplätze betrifft nicht revi-
sibles Landesrecht. Zur Bestandskraft wird keine klärungsbedürftige Frage aufgewor-
fen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch