Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Verbraucher, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 10.03
OVG 7 A 3185/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigela-
denen zu 9 gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2002 werden
verworfen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 9 tragen
die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen zu 1 bis 8 - je zur Hälfte; ihre außer-
gerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
- 3 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig. Sie erfüllen nicht die Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der
geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die Beschwerde der Beklagten wendet sich mit der Grundsatzrüge
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Art einer Berufungsbegründung
gegen das vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die An-
sicht des Berufungsgerichts, die von den Stellplätzen des be-
nachbarten Verbraucher- und Getränkemarkts ausgehenden Beein-
trächtigungen seien dem Kläger nicht zuzumuten. Mit einem der-
artigen Vorbringen verkennt die Beschwerde die Funktion des
auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Rechtsmittels. Eine
höchstrichterlich noch klärungsbedürftige und in einem Revisi-
onsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung lässt sich der Beschwerdebegründung der Beklagten
nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf ein
Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts verweist, dem
sie eine andere Bewertung des umstrittenen Vorhabens entnehmen
möchte.
Auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 9, die lediglich auf
die Beschwerdebegründung der Beklagten verweist, ist zu ver-
werfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1,
§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus
§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Jannasch
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