Urteil des BVerwG vom 24.11.2009

Aufklärungspflicht, Zusicherung, Wochenendhaus, Wohngebäude

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 1.09
VGH 5 S 1647/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 25. September 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob bei der Beurteilung
des Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB die topo-
graphischen Verhältnisse nur horizontal oder auch vertikal zu berücksichtigen
sind, und, für den Fall, dass sie auch vertikal zu berücksichtigen sind, ab wel-
chen Maßdifferenzen die Höhenunterschiede zu den das Baugrundstück um-
gebenden Grundstücken entscheidend sind, ferner, ob nur natürliche oder auch
durch Aufschüttungen gestalterisch geschaffene topographische Verhältnisse
zu berücksichtigen sind. Diese Fragen sind einer rechtsgrundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich. Über das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sin-
ne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht nach geographisch-mathematischen Maß-
stäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gege-
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benheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall
gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (stRspr, vgl. Urteil vom
14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 236 sowie Beschlüsse vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 11.97 - Buchholz
406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 -
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186). Das gilt auch für die Frage, ob und in
welcher Weise topographische Verhältnisse zu berücksichtigen sind und wo
hiernach im Einzelfall die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft.
Gleiches gilt für die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ange-
sehene Frage, ob eine „Garage, die mit einem Satteldach zusätzlich zu einem
Carport überdacht ist und die Maße eines Einfamilienhauses (11,60 x 11,60 m)
aufweist, am Bebauungszusammenhang teilnimmt“. Auch dies ist eine Frage,
die sich nicht im Sinne eines allgemeinen Rechtssatzes, sondern nur unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten lässt (vgl.
Beschluss vom 6. März 1992 - BVerwG 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 149).
Soweit der Kläger schließlich grundsätzlich klären lassen möchte, ob bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben am Bebauungszusammenhang
teilnimmt, die Festsetzungen eines in Aufstellung befindlichen, gegebenenfalls
auch planreifen Bebauungsplans zu berücksichtigen sind, rechtfertigt dies
ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Senats-
rechtsprechung ist geklärt, dass zu der maßstabsbildenden „vorhandenen Be-
bauung“ zwar auch ein qualifiziert geplantes Gebiet gehören kann; soweit dies
der Fall ist, sind unbebaute Grundstücke (oder Grundstücksteile) des beplanten
Gebiets aber nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behan-
deln, weil sie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften (Beschluss vom
10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 201
S. 28). Entsprechendes gilt für unbebaute, aber nach § 33 BauGB bebaubare
Grundstück(steil)e.
2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist schon nicht in einer den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr) genü-
genden Weise bezeichnet. Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimm-
ten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Aber auch unabhängig hiervon
lassen weder das Beschwerdevorbringen noch sonstige Umstände die behaup-
tete Divergenz erkennen. Einen Rechtssatz, wonach der nicht bebaute Teil ei-
nes Grundstücks, das an drei bebaute Grundstücke angrenzt, auch unabhängig
von topographischen Verhältnissen stets eine zum Bebauungszusammenhang
gehörende Baulücke darstelle, hat der Senat weder in den vom Kläger zitierten
noch in anderen Entscheidungen formuliert. Von einer zum Bebauungszusam-
menhang gehörenden Baulücke ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht aus-
gegangen. Er hat vielmehr festgestellt, dass der unbebaute nordwestliche Teil
des klägerischen Grundstücks nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil-
nehme, weil er sich in der unteren Hangzone befinde, wohingegen die anderen
in der Umgebung vorhandenen Wohngebäude hiervon durch eine Böschungs-
kante topographisch deutlich abgesetzt im oberen Bereich des Hanges lägen,
und dass dieser Eindruck durch die Bewaldung oberhalb der Böschungskante
noch verstärkt werde (UA S. 18 f.). Die vom Kläger erörterte Frage, bis zu wel-
cher Größe eine Baulücke für den Bebauungszusammenhang noch unschädlich
sei, war deshalb nicht entscheidungserheblich.
3. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls
ohne Erfolg.
Hinsichtlich der von ihm behaupteten Zusicherung legt der Kläger keine Tatsa-
chen dar, aus denen sich eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt. Der Kläger trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof
habe das Schreiben der Beklagten vom 5. November 2004 „nicht nach dem
Empfängerhorizont des Klägers“, sondern - abweichend von den gesetzlichen
Auslegungsregeln - danach ausgelegt, ob eine verbindliche Selbstverpflichtung
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der Beklagten gewollt gewesen sei. Deshalb hätte Veranlassung bestanden, die
Beklagte als Urheberin dieses Schreibens ebenso wie den Kläger zu befragen.
Dieser Vortrag geht bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl, weil sich das Be-
rufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens ausdrücklich (UA S. 13) an
dem zugrunde zu legenden „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. hierzu Urteile
vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> und vom
20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7
m.w.N.) orientiert hat. Soweit der Kläger weiter geltend macht, es sei bereits im
Jahre 1973 vor dem Grundstückskauf zu einer mündlichen Zusicherung durch
den seinerzeitigen Oberbürgermeister der Beklagten gekommen, die nach da-
maliger Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam gewesen sei, was auch in der
Berufungsinstanz vorgetragen worden sei, der Verwaltungsgerichtshof aber
weder berücksichtigt noch weiter aufgeklärt habe, ist eine Verletzung der ge-
richtlichen Aufklärungspflicht ebenfalls nicht dargetan. Als Beleg führt der Klä-
ger ein Wertgutachten des seinerzeitigen Kreisbaumeisters der Beklagten (An-
lage K 23) an und behauptet, er hätte den für damalige Verhältnisse „stolzen“
Kaufpreis niemals bezahlt, wenn ihm nicht erklärt worden wäre, auf dem talsei-
tigen Teil des Grundstücks ein weiteres Bauvorhaben realisieren zu können.
Außerdem verweist er auf eine Übersicht zur „zeitlichen Abfolge der Grund-
stücksbebauung“ (Anlage K 24), wo unter dem Jahr 1973 vermerkt ist: „… Der
damalige OB, Dr. Ortlieb, versprach uns, dass wir nach Fertigstellung des BAB
Engelbergtunnel den unteren Teil des Grundstücks bebauen könnten, eine
wichtige Aussage für unsere Kaufentscheidung.“ Damit sind die (auch für
mündliche Zusicherungen geltenden) rechtlichen Voraussetzungen wie insbe-
sondere ein hinreichend bestimmter Zusicherungsinhalt und ein entsprechender
Rechtsbindungswille des damaligen Oberbürgermeisters der Beklagten (vgl.
z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 7) nicht schlüssig dargelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte deshalb keine Veranlassung, die behauptete
Zusicherung näher aufzuklären oder im Berufungsurteil zu würdigen.
Unsubstantiiert ist auch der weitere Vortrag des Klägers, der Verwaltungsge-
richtshof habe die richterliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er weder die tat-
sächliche Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 2892/1 noch die wirtschaftliche
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Einheit der Grundstücke Fl.-Nr. 2891, 2892 und 2892/1 zutreffend gewürdigt
und aufgeklärt habe. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit lediglich die
dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung rügt,
liegen die Behauptungen des Klägers auch neben der Sache. Hinsichtlich des
Grundstücks Fl.-Nr. 2892/1 ist das Berufungsgericht nicht, wie vom Kläger be-
hauptet, von einem 1933 genehmigten Wochenendhaus im Außenbereich,
sondern von „einem 1933 als Wochenendhaus im Außenbereich genehmigten
Wohngebäude“ (UA S. 2) ausgegangen. Dass der Verwaltungsgerichtshof die
Grundstücke Fl.-Nr. 2891 und 2892 bei der Ermittlung des Bebauungszusam-
menhangs als unbebaute Grundstücke qualifiziert hat, wird durch den Vortrag
des Klägers, dass sich auf diesen Grundstücken die Stellplätze und die Zufahrt
für das bebaute Grundstück Fl.-Nr. 2892/1 befänden, nicht in Frage gestellt.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht wird schließlich auch nicht
dargetan, soweit der Kläger behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe die in
einer gutachterlichen Stellungnahme aufgeführten Hindernisse bei einer Be-
bauung des Grundstücks des Klägers innerhalb des im Bebauungsplan festge-
setzten Baufensters nicht berücksichtigt und nicht weiter aufgeklärt. Denn selbst
wenn eine Bebauung innerhalb des Baufensters unzumutbar erschwert wäre,
hätte dies allenfalls Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit des Bebau-
ungsplans. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf
Erteilung des beantragten Bauvorbescheids aber auch unabhängig von der
Wirksamkeit des Bebauungsplans verneint. Entsprechendes gilt für den Vorhalt
einer Verhinderungsplanung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
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