Urteil des BVerwG vom 29.03.2006

Satzung, Anteil, Verfahrenskosten, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 1.06
VGH 3 S 848/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2005 wird zurück-
gewiesen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
18. Oktober 2005 aufgehoben, soweit damit der Berufung
der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frei-
burg vom 8. April 2003 stattgegeben und die Beklagte ver-
urteilt worden ist, an die Klägerin zu 1 272 625,33 €, an
den Kläger zu 2 326 356,84 € und an den Kläger zu 3
341 485,76 € nebst Zinsen zu zahlen sowie ein Drittel der
Verfahrenskosten zu tragen. Insoweit wird die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den
Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin
zu 1 zu 25 v.H., der Kläger zu 2 zu 21,66 v.H. und der Klä-
ger zu 3 zu 20 v.H. Im Übrigen bleibt die Kostenentschei-
dung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 833 816,85 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger
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beimessen.
aa) Die Frage, ob eine beurkundete Einigung nach § 110 BauGB der Anfech-
tung ganz oder nur in Bezug auf nicht durch eine Ausführungsanordnung um-
gesetzte Teile zugänglich ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzre-
vision. Es ist einhellige Meinung im Schrifttum, dass die Ausübung des Anfech-
tungsrechts nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 119 ff. BGB in zeitlicher Hinsicht
durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung begrenzt ist
(Dyong in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §§ 110, 111, Rn. 10; Battis in:
Krautzberger/Battis/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 110, Rn. 2, 5; Reisnecker in:
Brügelmann, BauGB, § 110, Rn. 66; Holtbrügge in: Berliner Kommentar zum
BauGB, 3. Aufl., § 110, Rn. 7). Dem ist beizupflichten. Eine Einigung, die den
Formvorschriften des § 110 Abs. 2 BauGB genügt, steht nach § 110 Abs. 3
Satz 1 BauGB einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. Die Eini-
gung bzw. der Enteignungsbeschluss führt freilich nicht unmittelbar zu einer
Rechtsänderung. Diese wird durch die Ausführungsanordnung bewirkt. § 117
Abs. 5 Satz 1 BauGB ordnet an, dass mit dem in der Ausführungsanordnung
festzusetzenden Tag der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungs-
beschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt wird. Ist die Ausführungs-
anordnung unanfechtbar geworden, so steht damit die neue Rechtslage fest.
Aus Gründen der Rechtssicherheit muss es hiermit, vorbehaltlich der Möglich-
keit der Rücknahme der Ausführungsanordnung nach Maßgabe der §§ 48 ff.
VwVfG, sein Bewenden haben.
bb) Auf die Fragen zur Teilbarkeit von Verträgen lässt sich verallgemeinernd
nicht mehr sagen, als dass Teilbarkeit voraussetzt, dass die von den Parteien
vereinbarte Regelung so zerlegt werden können muss, dass ein Teil verbleibt,
der einer selbständigen Geltung fähig ist (Roth in: Staudinger, BGB, § 139,
Rn. 60). Ist Teilbarkeit gegeben, beantwortet sich die Frage, ob die Nichtigkeit
eines Teils der Vereinbarung auch die übrigen Teile erfasst und damit die ge-
samte Vereinbarung nichtig ist, nach § 59 Satz 3 VwVfG. Danach ist, wenn die
Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, dieser im Ganzen nichtig, wenn
nicht anzunehmen wäre, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen
worden wäre. Ob ein Vertrag, der an diesen Grundsätzen gemessen wird, teil-
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bar ist und, wenn ja, ob eine Teilnichtigkeit zur Nichtigkeit des gesamten Ver-
trages führt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
cc) Die übrigen als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen wie z.B. die
Fragen nach der Rückabwicklung teilnichtiger öffentlich-rechtlicher Verträge
oder nach Rechtsqualität, Bestimmtheit und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
von Ausführungsanordnungen sind so abstrakt-offen formuliert, dass sie nur für
eine Vielzahl gedachter Fälle nach Art eines Lehrbuchs beantwortet werden
könnten. Das nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.
b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensmangels zuzulassen. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die de-
tailliert begründete Behauptung, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt
nicht ausreichend erforscht, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klä-
ger in Wahrheit die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
beanstanden, die Zahlung des Kaufpreises für das Flurstück 456/10 werde von
der Ausführungsanordnung erfasst und deshalb seien die mit dem Kaufpreis
verrechneten Ausgleichsbeträge für dieses Flurstück sowie für die Flurstü-
cke 456/6 westlicher Teil und für Teile der Flurstücke 471/19 und 471/26 nicht
zu erstatten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der prozentualen Vertei-
lung der Beiträge, die nicht mehr zurückzuzahlen seien, nicht die konkreten Ei-
gentumsverhältnisse an dem durch die Ausführungsanordnung gewechselten
Grundstück - gemeint ist wohl das Flurstück 456/10 - berücksichtigt, scheitert
u.a. daran, dass die Kläger nicht darlegen, inwiefern die Beachtung ihrer jewei-
ligen Eigentumsanteile unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts zu einer ihnen günstigeren Entscheidung geführt hätte.
2. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil der Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben ist. Soweit das Berufungsgericht der Beru-
fung der Kläger stattgegeben hat, ist sein Urteil mit einem Verfahrensmangel
behaftet.
Der Senat folgt der Beklagten darin, dass ihr durch eine unzulässige „Überra-
schungsentscheidung“ das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
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VwGO) abgeschnitten worden ist. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor,
wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Ver-
letzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechts-
streit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des
Verfahrens nicht zu rechnen brauchen. Davon ist hier auszugehen. Das Beru-
fungsgericht hat die Einigungsbeurkundung vom 2. Oktober 1997 gemäß § 779
Abs. 1 BGB für teilweise nicht wirksam erachtet, weil die Beteiligten die Gültig-
keit der Satzung über das Entwicklungsgebiet „Kleine und obere Schleife" der
Beklagten als feststehend zugrunde gelegt hätten und seit der Verwerfung der
Satzung als unwirksam durch gerichtliche Normenkontrollentscheidung vom
7. November 2000 feststehe, dass dieser Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspreche. Begründet wird die Einigkeit der Beteiligten über die Wirksamkeit
der Entwicklungssatzung hauptsächlich mit der Niederschrift über den Termin
zur Einigungsbeurkundung, in der ausdrücklich ausgeführt sei, die vom Bevoll-
mächtigten der Kläger „wiederholten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ent-
wicklungssatzung habe die Vorsitzende unter Hinweis auf die ausführliche ge-
richtliche Prüfung durch das VG Freiburg, welches die Rechtmäßigkeit der Sat-
zung bejaht habe, ausräumen können". Den Rückgriff auf das Protokoll und die
Absicht, aus dessen Inhalt Rückschlüsse zu Lasten der Beklagten zu ziehen,
hätte das Berufungsgericht im Berufungsrechtszug von sich aus ansprechen
müssen; denn für die Kläger stritt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das § 779
BGB mit der Begründung als nicht einschlägig erachtet hatte, nach dem eige-
nen Vortrag der Kläger sei die Gültigkeit der Entwicklungssatzung gerade nicht
übereinstimmend als feststehend angesehen worden. Ohne Hinweis des Beru-
fungsgerichts, dem Verwaltungsgericht in diesem Punkt nicht folgen zu wollen,
hatte die Beklagte keine Veranlassung, vorzutragen und durch ihren Bürger-
meister unter Beweis zu stellen, dass die Einigungsbeurkundung die von den
Klägern nochmals erwähnten (und nicht ausgeräumten) Zweifel an der Recht-
mäßigkeit der Entwicklungssatzung habe beenden sollen. Darauf kommt es
aber entscheidend an. Wäre die Gültigkeit der Satzung Gegenstand und nicht
Grundlage des Vergleichs, hätte das Berufungsgericht die Einigungsbeurkun-
dung insgesamt als wirksam werten und die Berufung der Kläger in vollem Um-
fang zurückweisen müssen.
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Das Berufungsurteil kann auf dem Gehörsverstoß beruhen. Zwar hat das Beru-
fungsgericht auch und von der Beklagten unbeanstandet die Einigungsbeur-
kundung selbst als Beleg dafür herangezogen, dass die Beteiligten übereinstim-
mend von der Gültigkeit der Satzung ausgegangen sind (UA S. 16). Diese
Erwägung trägt das Berufungsurteil aber nicht selbständig, sondern ergänzt
lediglich den aus der Niederschrift über die Einigungsbeurkundung gezogenen
Schluss auf die Einigkeit der Beteiligten über die Gültigkeit der Entwicklungs-
satzung und rundet die tatrichterliche Würdigung des gesamten Vorgangs um
das Zustandekommen der Einigungsbeurkundung ab.
Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des
§ 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das Berufungsurteil im Umfang der Beschwer
der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO kommt zum
jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht; denn solange der Sachverhalt nicht geklärt
ist, ist offen, ob sich die Fragen, die die Beklagte mit ihren Grundsatzrügen
aufwirft und mit ihrer Divergenzrüge anspricht, in dem angestrebten Revisions-
verfahren überhaupt stellen würden.
3. Mit der Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird das Berufungsurteil
nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO insoweit rechtskräftig, als die Kläger mit ihrer
Zahlungsklage gescheitert sind. Im Umfang ihres Misserfolgs haben sie nach
§ 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Klägerin zu 1 fordert von der Beklag-
ten 1 121 787,44 € zurück. Zugesprochen hat ihr das Berufungsgericht einen
Betrag in Höhe von 272 625,33 €. Beim Kläger zu 2 lauten die Summen
940 614,93 € zu 326 356,84 € und beim Kläger zu 3 871 485,96 € zu
341 485,76 €. Daraus errechnen sich Kostenquoten im Verhältnis der Klägerin
zu 1 zur Beklagten von 75 v.H. zu 25 v.H., im Verhältnis des Klägers zu 2 zur
Beklagten von 65 v.H. zu 35 v.H. und im Verhältnis des Klägers zu 3 zur Be-
klagten von 60 v.H. zu 40 v.H. Im Verhältnis der Kläger untereinander muss die
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Klägerin zu 1 37,5 v.H., der Kläger zu 2 32,5 v.H. und der Kläger zu 3 30 v.H.
der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Da der Kostenblock der Kläger,
wie das Berufungsgericht zutreffend ermittelt hat, zwei Drittel der Gesamtkosten
des Verfahrens ausmacht, beträgt der Anteil der Klägerin zu 1 an den gesamten
Verfahrenskosten 37,5 v.H. x 2/3 = 25 v.H., der Anteil des Klägers zu 2
32,5 v.H. x 2/3 = 21,66 v.H. und der Anteil des Klägers zu 3 30 v.H. x 2/3
= 20 v.H. Soweit die Kläger vorinstanzlich obsiegt haben, ist das Berufungsurteil
wegen der Stattgabe der Beschwerde der Beklagten noch nicht rechtskräftig.
Das nötigt dazu, insoweit die Entscheidung über die Kosten der Schluss-
entscheidung vorzubehalten.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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