Urteil des BVerwG vom 21.01.2005

Sanierung, Verfahrensmangel, Beeinflussung, Wertsteigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 1.05
OVG 6 A 10530/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 653 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den sich aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen.
a) Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es ohne Beweiserhebung unter-
stellt habe, die nach seiner Ansicht unzutreffende Stichtagsregelung sei auf die Höhe
des Anfangswertes nicht ohne Auswirkung geblieben.
Zur Begründung einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, hin-
sichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche
für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht
gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; wei-
terhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden
ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches
Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, stRspr). Die Beschwerde
enthält zu diesen Fragen keine Ausführungen. Sie legt insbesondere nicht dar, wel-
che tatsächlichen Umstände das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Auswirkun-
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gen des Stichtags für die Zustandsbestimmung auf den Anfangswert hätte aufklären
sollen.
Die Beschwerde rügt darüber hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die Beklagte
nicht darauf hingewiesen habe, bezüglich der Auswirkungen der Stichtagsregelung
auf den Anfangswert ergänzend vorzutragen. Sinngemäß macht sie damit geltend,
dass die Entscheidung ein unzulässiges Überraschungsurteil darstelle und insoweit
das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei. Ein
Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten
rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung
macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 241). Einen solchen Sachverhalt hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den im Wertgutachten vom 29. April 1997 zugrunde
gelegten Stichtag für die Bestimmung des Zustandes des Grundstücks beanstandet.
Dass die Beteiligten dadurch überrascht worden seien, hat die Beschwerde selbst
nicht geltend gemacht. Die Frage, ob der nach Auffassung des Gerichts fehlerhafte
Stichtag für die Zustandsbestimmung auf den Anfangswert und damit auf die Höhe
des Ausgleichsbetrages durchschlägt, musste sich jedenfalls einem rechtskundigen
Beteiligten auch ohne einen entsprechenden Hinweis aufdrängen.
b) Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungs-
gericht bei seiner Entscheidung, den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten nach
§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu ändern und die Streitsache zur Ermittlung der Höhe
der festzusetzenden Vorauszahlung auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag an
die Beklagte zurückzuverweisen, "Rechengrößen" offen gelassen habe, so dass es
für die Beklagte zweifelhaft bleiben müsse, wie sie die Berechnung vorzunehmen
habe. Insoweit macht die Beschwerde der Sache nach keinen Verfahrensmangel,
sondern eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2
VwGO kann das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Änderung
des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht be-
rücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die
Behörden den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Der Behörde darf
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nur die Errechnung des Geldbetrags überlassen werden; welche tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse der Berechnung zugrunde zu legen sind, muss das Gericht
bestimmen. Dass davon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist, stellt die
Beschwerde nicht in Frage. Welche rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der
Berechnung des Geldbetrags im konkreten Fall zugrunde zu legen sind, ergibt sich
nicht aus § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sondern aus dem jeweils anwendbaren mate-
riellen Recht. Wird mit der Beschwerde - wie hier - geltend gemacht, dass das Ge-
richt tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, die für die Neuberechnung des Geld-
betrags hätten bestimmt werden müssen, übersehen habe, wird ein Fehler gerügt,
der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft und infolge dessen nur unter
den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zur Zulassung der Revi-
sion führen kann.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
a) In Bezug auf ihr Vorbringen, dass das Oberverwaltungsgericht nicht alle für die
Neuberechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Rechengrößen vorgegeben
habe, erhebt die Beschwerde auch eine Grundsatzrüge. Sie möchte geklärt wissen,
ob eine solche Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts statthaft sei. Der Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur hinreichend bezeichnet, wenn
eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung
erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert wird (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
Dass das Gericht der Behörde gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur die Berech-
nung des Geldbetrags, nicht aber die Bestimmung der zu berücksichtigenden tat-
sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse überlassen darf, ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf.
b) Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde weiter, ob sich Richtwertgrundstücke
aus einer Richtwertzone innerhalb des Sanierungsgebiets grundsätzlich nicht als
Vergleichsmaßstab im Wertermittlungsverfahren eignen. Bei dieser Frage handelt es
sich nicht um eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Das Oberverwaltungsgericht
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ist zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet davon ausgegangen, dass,
wenn zur Ermittlung des Bodenanfangswertes mangels geeigneter Vergleichs-
grundstücke Bodenrichtwerte herangezogen werden, diese Bodenrichtwerte nicht
von sanierungsbedingten Umständen beeinflusst sein dürfen. Ob eine solche Beein-
flussung vorliegt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Umständen ab, auf-
grund derer die Bodenrichtwerte ermittelt wurden. Einen rechtlichen Klärungsbedarf
zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat eine sanie-
rungsbedingte Beeinflussung der von der Beklagten herangezogenen Bodenrichtwer-
te der Richtwertzone 69 im Zeitpunkt der Bodenrichtwertfestlegung bejaht (vgl. UA
S. 25). Die Beschwerde bestreitet, dass auf die genannten Bodenrichtwerte auf
Grund der Sanierung bodenwertverändernde Umstände eingewirkt hätten. Insoweit
kritisiert sie die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich
damit nicht erreichen.
c) Schließlich rechtfertigt auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei
der Ermittlung der Bodenwertsteigerung fiktiv ermittelte Ausbaubeiträge für die Ver-
besserung des Ausbauzustandes von Erschließungsanlagen angesetzt werden dür-
fen, nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung
und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung
des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit
vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebo-
tener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des
Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechts-
frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).
So liegt es hier.
Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgeleg-
ten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
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bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Werden im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert und verbessert, sind Vorschriften über die Erhe-
bung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet nicht anzuwenden (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Ausgeschlossen
ist im Sanierungsgebiet hiernach die Erhebung nicht nur von Erschließungsbeiträgen
aufgrund der §§ 127 ff. BauGB, sondern auch von Ausbaubeiträgen aufgrund landes-
rechtlicher Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C
40.83 - BVerwGE 68, 130 <131 f.>). Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht
darin, eine mögliche Doppelbelastung der Grundstückseigentümer mit Erschlie-
ßungs- bzw. Ausbaubeiträgen einerseits und Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1
Satz 1 BauGB andererseits zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983
- BVerwG 8 C 40.83 -, a.a.O. <134>; Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 7.98 -
DVBl 1999, 1652 = Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 3). Der Gesetzgeber hat an-
genommen, dass der für den Eigentümer mit der Herstellung, Erweiterung oder Ver-
besserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil sich
regelmäßig im Bodenwert niederschlägt und deswegen zu einer Erhöhung des Aus-
gleichsbetrags führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 7.98 -,
a.a.O.). Wie die durch die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschlie-
ßungsanlagen bedingte Erhöhung des Bodenwertes zu ermitteln ist, wenn - wie hier -
ein additives Bewertungsverfahren angewendet wird, schreibt das Gesetz nicht vor.
Auch insoweit geht es - anders als bei Erschließungs- und Ausbaubeiträgen - jedoch
nicht um die Erfassung und Umlegung konkreter Kosten, sondern um die Wertsteige-
rung durch die Sanierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C
7.98 -, a.a.O.).
Wegen dieses rechtlichen Unterschieds zwischen Ausgleichsbeträgen nach § 154
Abs. 1 BauGB einerseits und Erschließungs- und Ausbaubeiträgen andererseits dür-
fen fiktiv ermittelte Ausbaubeiträge jedenfalls nicht ohne weiteres zur Bemessung der
durch den Ausbau der Erschließungsanlagen bedingten Bodenwertsteigerung ange-
setzt werden. Das schließt allerdings nicht aus, dass fiktive Ausbaubeiträge je nach
den Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkte bei der Ermittlung einer sanie-
rungsbedingten Bodenwerterhöhung mit herangezogen werden. Je nach Art und
Umfang des Erschließungsvorteils, der Höhe der Erschließungskosten im Verhältnis
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zum absoluten Grundstückswert (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung
von Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 14 WertV Rn. 138) und den Gegebenheiten des
Grundstücksmarktes kann die Annahme gerechtfertigt sein, dass ersparte Aufwen-
dungen für Erschließungs- oder Ausbaubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grund-
stücks in entsprechender Höhe führen (so im Ergebnis Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/
Bielenberg, BauGB, § 28 WertV Rn. 46). Insoweit müssen jedoch die tatsächlichen
Umstände, die den Rückschluss von fiktiven Ausbaubeiträgen auf entsprechende
Bodenwerterhöhungen tragen sollen, konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat derartige Umstände nicht festgestellt. Sie werden
auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde behauptet zwar, die fiktive
Berechnung der Beklagten, bei der Abschläge vorgenommen worden seien, diene
dazu, konkrete Anhaltspunkte für sanierungsbedingte Wertsteigerungen zu ermitteln;
allein schon die Abschläge zeigten, dass nicht einfach ein Erschließungsaufwand
umgelegt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat Feststellungen zu etwaigen
Abschlägen jedoch nicht getroffen. Zudem bleibt auch in der Beschwerde offen, wo-
für und in welcher Höhe Abschläge vorgenommen worden sein sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp