Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Grundstück, Ausnahme, Augenschein, Entziehen

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 1.03
VGH 1 B 01.2657
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
4. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 107 371 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwer-
devortrag ergibt sich kein Grund für die begehrte Zulassung
der Revision.
Die beiden Fragen, mit denen die Beschwerde klären lassen
möchte, ob das einzige noch unbebaute Grundstück an einer
(rechtwinkligen) Straßenkreuzung stets als Baugrundstück im
Sinne von § 34 BauGB zu werten ist, rechtfertigen die Zulas-
sung der Revision nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie
sich einer allgemeingültigen Beantwortung entziehen. Zwar mag
es zutreffen, dass ein unbebautes Grundstück am Rande eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils dem Bebauungszusammenhang
"grundsätzlich" - im Sinne von "häufig" oder "regelmäßig" -
nur dann zugeordnet werden kann, wenn es von mindestens drei
Seiten von Bebauung umgeben ist, wie das Berufungsgericht
meint. Ob ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis auch besteht,
wenn sich vom Kreuzungsmittelpunkt aus gesehen nach drei Sei-
ten bebaute Grundstücke anschließen, wie die Beschwerde meint,
ist dagegen schon zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn
maßgeblich ist allein, ob das unbebaute Grundstück durch die
umgebende Bebauung geprägt wird. Dies erfordert eine wertende
Beurteilung unter Berücksichtigung auch der weiteren Umgebung
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unter Einbeziehung des Geländes auch hinter den an die Stra-
ßenkreuzung angrenzenden Grundstücken. Rein schematische Re-
geln, wie sie der Beschwerde offenbar vorschweben, kann es für
diese Beurteilung nicht geben.
Ebenso wenig lässt sich abstrakt klären, ob zwei aufeinander
stoßende Straßen im Kreuzungsbereich den Außen- und den Innen-
bereich stets trennen oder ob gerade umgekehrt durch den Kreu-
zungsbereich ein Bebauungszusammenhang hergestellt wird. Wie
auch die Beschwerde nicht verkennt, kommt es nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Um-
stände des Einzelfalls an, ob eine Straße oder ein Weg tren-
nende oder verbindende Wirkung hat (vgl. Hofherr, in: Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 34 Rn. 14, m.w.N.). Wes-
halb dies in einem Kreuzungsbereich anders sein sollte, legt
die Beschwerde nicht dar; Gründe hierfür sind auch nicht er-
kennbar.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil wei-
che von - einzeln aufgeführten - Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts ab, nach denen Straßen und Wege je nach den
Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstel-
len oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich
haben können, verkennt sie, dass auch das Berufungsgericht
nichts anderes angenommen hat. Es hat lediglich - in Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Senats - die ihm obliegen-
de Einzelfallbeurteilung vorgenommen, indem es die Örtlichkeit
in Augenschein genommen hat und dann zu der Wertung gekommen
ist, dass hier das Grundstück der Klägerin durch die Straßen-
kreuzung von der zusammenhängenden Bebauung getrennt wird.
Selbst wenn diese Wertung fehlerhaft wäre - wofür keine An-
haltspunkte ersichtlich sind -, wäre das Berufungsgericht
nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einem abstrak-
ten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen; ein
Grund für die Zulassung der Revision läge nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Lemmel Halama Jannasch