Urteil des BVerwG vom 03.05.2002

Akte, Verfahrensmangel, Beschwerdeschrift, Vertreter

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 1.02
OVG 11 D 90/96.AK
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
- 2 -
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Ur-
teil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
II. Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstückes im Gebiet der Stadt M., der Beigeladenen zu 2.
Mit seiner Klage wendet er sich gegen den Planfeststellungsbe-
schluss des Beklagten vom 7. Februar 1996 in Verbindung mit
dem Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 24. November 1997
für den Neubau der Bundesautobahn 44 zwischen dem Autobahn-
kreuz S. und der Anschlussstelle M. in D. Er will vor allem
einen verbesserten Lärmschutz erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abge-
wiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der angegriffene Plan-
feststellungsbeschluss die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV ein-
halte. Hierbei hat das vorinstanzliche Gericht eine Untersu-
chung über das Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt, die als pro-
jektbezogene Untersuchung die Verkehrsstärke abweichend von
den Vorgaben der 16. BImSchV ermittelt hat.
Gegen das vorinstanzliche Urteil richtet sich die Beschwerde
des Klägers, mit der die Zulassung der Revision begehrt wird.
- 3 -
Das angegriffene Urteil werfe Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf. Es sei auch verfahrensfehlerhaft zustande gekom-
men. Das Berufungsgericht habe Erkenntnisse aus einem anderen
Streitverfahren (23 D 57/96.AK, Bl. 216 ff.) zugrunde gelegt.
Diese seien ihm, dem Kläger, nicht bekannt gewesen. Das Erst-
gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beklagte ist der Beschwerde in rechtlicher und in tatsäch-
licher Hinsicht entgegengetreten. Die Beigeladenen sind gehört
worden. Sie haben sich dem Vorbringen des Beklagten ange-
schlossen.
Das Beschwerdegericht hat die vom vorinstanzlichen Gericht in
den Entscheidungsgründen seines Urteils angeführte Akte 23 D
57/96.AK (Bl. 216 ff.) beigezogen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Das Urteil des Berufungsgerichts leidet unter einem Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke
der Verfahrensbeschleunigung macht der beschließende Senat von
der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133
Abs. 6 VwGO Gebrauch.
1. Die Beschwerde ist mit dem Vorbringen zulässig, dass das
Berufungsurteil seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt
habe, zu denen sich der Kläger nicht hat äußern können (vgl.
§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde hat dies schlüssig darge-
legt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verfahrensmangel
liegt auch vor.
a) Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen
- 4 -
und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Betei-
ligten äußern konnten. § 108 Abs. 2 VwGO schließt nicht aus,
dass das Gericht im Rahmen seiner Untersuchungspflicht Er-
kenntnisse aus anderen Verfahren verwertet. Es muss dann aber
die Beteiligten von diesen Erkenntnisquellen vorab unterrich-
ten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. BVerf-
GE 10, 177 <183>; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG
9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = NVwZ 1984, 169;
Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83
<84>; VGH Kassel vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 - MDR
1995, 524). Es genügt auch nicht, dass derartige Erkenntnisse
den Beteiligten möglicherweise anderweitig bekannt sind. Denn
dadurch werden sie ohne entsprechenden Hinweis des Gerichtes
nicht zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom
27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 34.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 48; Beschluss vom 7. September 1981 - BVerwG 9 B 375.81 -
Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30).
Das Gericht kann sich dieser Pflicht zur Offenlegung, die sich
mittelbar aus § 108 Abs. 2 VwGO ergibt, auch nicht durch eine
allgemeine Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entzie-
hen. Die Bezugnahme dient der Vereinfachung der Darstellung,
ersetzt jedoch nicht die gebotene gerichtliche Erörterung.
b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss legt der Lärm-
berechnung eine projektbezogene Untersuchung über die Ver-
kehrsstärke zugrunde. Das vorinstanzliche Gericht hat dies als
sachlich zutreffend gebilligt. Es hat sich hierzu tragend auf
Erkenntnisse aus einer Akte des Beklagten gestützt, die es im
gerichtlichen Verfahren 23 D 57/96.AK, an dem der Kläger nicht
beteiligt war, beigezogen hatte. Das ergeben die Urteilsgründe
(vgl. Urteilsabdruck S. 13). Diese Akte des Beklagten - im
Verfahren 23 D 57/96.AK als Beiakte 9 bezeichnet - wurde im
vorliegenden Streitverfahren nicht beigezogen.
- 5 -
Die Akte des Beklagten ist auch nicht anderweitig zum Gegens-
tand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Prozessbe-
vollmächtigte des Klägers - Rechtsanwalt B. - trägt diesen Um-
stand mit der Beschwerdeschrift als eigenes Wissen vor. Diesem
Vortrag folgt das Beschwerdegericht im Sinne des Freibeweises
in tatsächlicher Hinsicht. Es sieht keinen Anlass zu weiteren
Ermittlungen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 enthält keinen Hinweis da-
rauf, dass in ihr auf die Beiakte des Verfahrens 23 D 57/96.AK
hingewiesen wurde. Allerdings sind derartige Hinweise nicht
zwingend vorgeschrieben (vgl. § 105 VwGO in Verbindung mit
§ 160 Abs. 3 ZPO), mag dies im Einzelfall auch ratsam sein.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war in der mündlichen
Verhandlung vom 19. September 2001 anwesend. Das ergibt die
Niederschrift. Das Erstgericht hat im Verfahren der Abhilfe
keinen Anlass gesehen, dem Vorbringen der Beschwerde, das sein
eigenes Verfahren betrifft, entgegenzutreten. Auch der Beklag-
te hat dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerde in seiner
Beschwerdeerwiderung nicht widersprochen. Der Vertreter des
Beklagten, der die Beschwerdeerwiderung unterzeichnet hat, war
ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2001
anwesend. Auch die im Beschwerdeverfahren angehörten Beigela-
denen haben einen abweichenden Geschehensablauf nicht vorge-
tragen.
Die Frage der maßgebenden Verkehrsstärke war im vorinstanzli-
chen Verfahren eine gewichtige Frage. Die Klagebegründung vom
28. Juni 1996 hat sie bereits als maßgebend aufgeworfen. Auch
der Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2000 war - wenngleich in
einem anderem Zusammenhang - auf sie eingegangen. Die Kläger
hatten die Fragestellung in ihrem Schriftsatz vom 11. April
2001 nebst vorgelegter fachlicher Stellungnahme vertieft.
c) Das vorinstanzliche Urteil beruht auch auf dem geltend ge-
machten Verfahrensfehler. Die Beschwerde legt näher dar, was
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der Kläger im Falle eines richterlichen Hinweises vorgetragen
hätte. Die Einsicht des Beschwerdegerichtes in die Beiakte
Nr. 9 des vorinstanzlichen Verfahrens 23 D 57/96.AK
(Bl. 216 ff.) ergibt, dass sich ein Erörterungsbedarf des dort
vorgelegten Tatsachenmaterials für die Frage, ob eine geeigne-
te projektbezogene Untersuchung vorhanden ist, nicht von vorn-
herein von der Hand weisen lässt. Ob dem Vorbringen der Be-
schwerde vor dem Erstgericht letztlich Erfolg beschieden sein
wird, hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden. Bei ei-
ner Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
ist dem Beschwerdegericht ohnehin eine eigene Kausalitätsprü-
fung gemäß § 138 Nr. 3 VwGO versagt.
2. Auf weitere geltend gemachte Zulassungsgründe kommt es für
den Erfolg der Beschwerde nicht an. Das Beschwerdegericht
macht hierzu die Beteiligten auf den Beschluss vom heutigen
Tage in der Sache BVerwG 4 B 2.02 aufmerksam. Der Beschluss
ist nachrichtlich beigefügt.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1,
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG. Dem Berufungsgericht
bleibt eine abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.
Paetow Berkemann Gatz