Urteil des BVerwG vom 05.08.2002

Gestaltung, Bekanntmachung, Wertminderung, Hauptsache

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BESCHLUSS
BVerwG 4 A 9.02 (4 VR 5.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Beklagte und Antragsgegner trägt die Kosten
der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Anordnungsverfahren auf 2 000 € und für das
Klageverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Anordnungs- und Klageverfahren sind in analoger Anwendung des
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten
insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben ha-
ben. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch nach billigem Ermes-
sen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
standes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorlie-
gend entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner und Be-
klagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; denn er wäre sowohl
im Anordnungs- als auch im Klageverfahren voraussichtlich un-
terlegen, wenn der Senat hätte streitig entscheiden müssen.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Planfeststellungsbe-
schluss der Regierung von Oberfranken vom 20. März 2002 in dem
angefochtenen Umfang rechtswidrig war. Der Zugriff auf einen
Teil des Wohngrundstücks des Antragstellers und Klägers für
die Erweiterung der Staatsstraße 2197 um eine zusätzliche
Fahrspur auf jeder Fahrbahnseite dürfte mit dem Gebot einer
gerechten Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange nicht vereinbar gewesen sein. Wie der An-
tragsteller und Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, steht
auf der gegenüberliegenden Seite der Staatsstraße für deren
Verbreiterung Wiesen- und Ackergelände zur Verfügung. Da die-
ses im Vergleich zu dem Wohngrundstück des Antragstellers und
Klägers weniger schutzwürdig ist, ermöglicht seine Inanspruch-
nahme eine schonendere Trassenführung. Die Autobahndirektion
Nordbayern als Vorhabenträger hat dies ebenfalls erkannt und
ihre Planung so geändert, dass das Grundeigentum des An-
tragstellers und Klägers unberührt bleibt.
Die Präklusionswirkung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, die sich
auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (BVerwG, Be-
schluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95/4 VR 19.95 -
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Buchholz 407.4 § 17 Nr. 109), hätte dem Antragsteller und Klä-
ger voraussichtlich nicht entgegengehalten werden können. Zwei-
felhaft ist bereits, ob die Bekanntmachung über die Auslegung
der Planungsunterlagen "für den Bau der Bundesautobahn A 73
'Suhl-Lichtenfels' im Abschnitt 'Ebersdorf b. Coburg (B 303)
bis Lichtenfels (B 173)' von Bau-km 57+200 bis Bau-km 70+660"
geeignet war, die in ihr liegende und gewollte Anstoßfunktion
auch für den Antragsteller und Kläger auszulösen; denn nach
seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dient der Ausbau
der Staatsstraße nicht dem Zubringerverkehr zur Autobahn, son-
dern der flüssigen Gestaltung des Verkehrs im Einmündungsbe-
reich der Gemeindeverbindungsstraße Reundorf-Grundfeld, die ih-
rerseits als Folge des Autobahnbaus verlegt wird. Jedenfalls
aber lag die Inanspruchnahme eines Teils seines Grundeigentums
statt des gegenüberliegenden Wiesen- und Ackergeländes so fern,
dass er damit nicht rechnen musste und daher keinen Anlass hat-
te, sich bereits im Einwendungsverfahren um seine Belange zu
kümmern.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren beruht
auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Betrag entspricht der mut-
maßlichen Wertminderung des Wohngrundstücks des Klägers. Im
Anordnungsverfahren beträgt der auf der Grundlage des § 13
Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG zu bestimmende Streitwert die Hälfte
des Streitwerts in der Hauptsache (vgl. I. Nr. 7 des Streit-
wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
563>).
Gatz