Urteil des BVerwG vom 09.07.2003

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 8.03 und 4 VR 6.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf
4 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes auf 2 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils mit Schrift-
sätzen vom 8. Juli 2003 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen be-
ruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG.
Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.
R o j a h n