Urteil des BVerwG vom 06.09.2012

Urteil vom 06.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 7000.12 (4 A 7001.11)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterinnen
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-
hörungsrüge.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom
31. Juli 2012 im Verfahren - BVerwG 4 A 7001.11 - mit Schriftsatz vom 3. Sep-
tember 2012 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist des-
halb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für
das Verfahren über die Anhörungsrüge sind nicht entstanden.
Dr. Gatz
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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