Urteil des BVerwG vom 02.03.2004

Urteil vom 02.03.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 7.04 (vormals 4 A 20.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2004 und 25. Februar
2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht
entstanden.
Prof. Dr. Rojahn