Urteil des BVerwG vom 02.06.2003

Vergleich, Kostenverteilung, Billigkeit, Regierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 7.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Klageverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf
15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, ist
das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu ent-
scheiden.
Die Beteiligten haben nach langwierigen Verhandlungen in sämtlichen Streitpunkten eine
Einigung erzielt. Durch die von ihnen getroffene Vereinbarung ist der Streit über die Recht-
mäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom
12. Dezember 2001 im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Ihre Übereinkunft
weist die Merkmale eines Vergleichs auf, bei dem lediglich die Bestimmung über die Kosten
offen geblieben ist. In dieser Situation entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander
aufzuheben. Eine solche Kostenfolge sieht § 160 VwGO ausdrücklich vor. Diese Vorschrift
ist hier freilich nicht unmittelbar einschlägig, da sie auf die Streiterledigung durch
gerichtlichen Vergleich gemünzt ist. Die Wertung, die ihr zugrunde liegt, trägt indes auch der
Interessenlage der Beteiligten Rechnung. Die Voraussetzungen für die Erledigung des
Rechtsstreits sind dadurch eingetreten, dass sich die Beteiligten über alle strittigen Punkte
geeinigt haben. Die zur Prozessbeendigung abgegebenen Erklärungen bieten keinen Anlass
zu der Annahme, dass eine von § 160 VwGO abweichende Kostenverteilung dem Billig-
keitserfordernis des § 161 Abs. 2 VwGO gerecht wird.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kläger haben den
Streitwert im Schriftsatz vom 7. Februar 2002 mit "etwa € 15 000" beziffert. Dem hat der
Beklagte nicht widersprochen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die An-
gaben der Kläger der Bedeutung der Sache nicht gerecht werden.
Halama