Urteil des BVerwG vom 05.04.2004, 4 A 6.03
Urteil vom 05.04.2004
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 6.03 (vormals 4 A 24.00)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. April 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit diese nicht bereits durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 15. August 2002 den Klägern zu 2 bis 4 auferlegt worden sind.
G r ü n d e :
Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. April 2004 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht
entstanden.
Gatz
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