Urteil des BVerwG vom 01.04.2003

Urteil vom 01.04.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 6.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 –
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage im Erörterungstermin vom 26. März
2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Gerichtsgebühren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des
Streitwertes ist damit entbehrlich.
Jannasch