Urteil des BVerwG vom 29.11.2006

Urteil vom 29.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 5.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. November 2006 zurückge-
nommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gatz
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