Urteil des BVerwG vom 31.05.2002

Ablauf der Frist, Bekanntmachung, Richteramt, Infrastruktur

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 4 A 5.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
entschieden:
Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer
Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 31. Mai 2002
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
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G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 31. Mai 2002 für den Neubau der Anschlussstelle
Eisenach-Mitte im Zuge der Bundesautobahn A 4. Er ist Eigentümer mehrerer Flurstücke, die
zum Betriebsareal eines von ihm geleiteten Autohauses gehören und die für das Plan-
vorhaben ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden.
Die Planunterlagen wurden vom 17. April 2000 bis einschließlich 17. Mai 2000 in der Stadt-
verwaltung Eisenach ausgelegt. Dies wurde in der Eisenacher Presse und der Thüringer
Allgemeinen vom 7. April 2000 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,
dass die Möglichkeit bestehe, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt oder bei der Stadt Eisenach gegen den Plan
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen zu erheben. Ferner wurde in der Bekannt-
machung darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf dieser Frist Einwendungen ausge-
schlossen seien. Nach Änderung des Plans wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die geän-
derten Planunterlagen in der Stadtverwaltung Eisenach einsehen und eventuelle Einwen-
dungen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Thüringer Landesver-
waltungsamt oder der Stadtverwaltung Eisenach erheben könne. Auch bei dieser Gelegen-
heit wurde auf den Einwendungsausschluss hingewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der Planunterlagen wurde mit Rechtsbehelfs-
belehrung nach vorheriger Bekanntmachung vom 27. Juli 2002 bis zum 12. August 2002 in
der Stadtverwaltung Eisenach öffentlich ausgelegt.
Der Kläger hat am 12. August 2002 Klage erhoben. Er trägt vor: Er sei über das Planvorha-
ben nicht unterrichtet worden. Auch von dem Planfeststellungsbeschluss habe er mangels
Zustellung keine Kenntnis nehmen können. Durch die Straßenbaumaßnahme werde sein
Betrieb erheblich beeinträchtigt. Es gingen Parkplätze und Ausstellungsflächen verloren.
Teile des Betriebsgrundstücks, auf denen sich ein Regenwasserauffangbecken und Lei-
tungsrohre befänden, würden gänzlich abgetrennt. Es fehlten Schutzmaßnahmen zur Ver-
meidung von Spritzwasser. Auch das Problem der Einfriedigung sei nicht gelöst. Obwohl der
Flächenverlust erheblich ins Gewicht falle, werde ihm weder Ersatzland noch eine Entschä-
digung angeboten.
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Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2002 aufzuheben,
hilfsweise,
näher bezeichnete Maßnahmen zu treffen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
II.
Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die
Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwie-
rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann sein Klageziel weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen erreichen.
Er ist mit den Einwendungen, die er im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbe-
schluss vom 31. Mai 2002 erhebt, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, da er sie
nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Einwendungsfrist geltend gemacht hat.
Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 16. Juni 2003 in dem Verfahren um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes Folgendes ausgeführt:
"Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt
werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Planunterlagen sind von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, nach
§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Ausle-
gung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntma-
chung ist nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG insbesondere darauf hinzuweisen, wo und in wel-
chem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist und dass etwaige Einwendungen bei den
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzu-
bringen sind. § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG schreibt darüber hinaus den Hinweis vor, dass mit
Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf beson-
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deren privatrechtlichen Titeln beruhen. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und wer-
den dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen nach
§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnah-
men und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der in § 17 Abs. 4 Satz 1
FStrG normierte Einwendungsausschluss, der an die im Verwaltungsverfahrensgesetz ge-
troffenen Regelungen anknüpft, hat den Charakter einer materiellen Verwirkungspräklusion.
Er erstreckt sich nach seinem Wortlaut sowie nach seinem Sinn und Zweck auch auf das
nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996
- BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119). Dies ist verfassungsrechtlich
unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82
<109 ff.>).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Recht verwirkt, den Planfeststellungsbe-
schluss vom 31. Mai 2002 inhaltlich überprüfen zu lassen.
Die Planunterlagen haben nach den Angaben des Antragsgegners vom 17. April 2000 bis
einschließlich 17. Mai 2000 in der Stadtverwaltung Eisenach ausgelegen. Die 'Offenlegung
der Planfeststellung für das Bauvorhaben Neubau der Anschlussstelle Eisenach-Mitte, BAB
A 4/L 1016, Bereich Nord, und des Autobahnzubringers L 1016' wurde, wie aus den Akten
ersichtlich ist, in der Eisenacher Presse und der Thüringer Allgemeinen vom 7. April 2000
bekannt gemacht. Bei dieser Gelegenheit wurde auf den Ort und die Zeit der Auslegung
hingewiesen. Es wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, 'bis spätestens zwei Wo-
chen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 31.05.2000', bei dem Thüringer
Landesverwaltungsamt oder bei der Stadt Eisenach (Stadtplanungsamt) Einwendungen ge-
gen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Ferner enthielt die Bekanntma-
chung den Hinweis, dass 'nach Ablauf der Frist ... Einwendungen ausgeschlossen' sind.
Nach Änderung des Plans wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2001, das
ihm laut Rückschein am 2. April 2001 ausgehändigt wurde, mitgeteilt, dass er die geänderten
Planunterlagen in der Stadtverwaltung Eisenach einsehen und eventuelle Einwendungen
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens beim Thüringer Landesverwal-
tungsamt oder der Stadtverwaltung Eisenach erheben könne. Auch bei dieser Gelegenheit
wurde er auf den Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hingewiesen.
Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, sich vor Erlass des angefochtenen Planfeststel-
lungsbeschlusses zum Planvorhaben geäußert zu haben. Er stellt sich zu Unrecht auf den
Standpunkt, dass ihm diese Untätigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Es trifft nicht
zu, dass ihm die Planunterlagen hätten zugestellt werden müssen. Der Antragsgegner hat
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das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Antragsteller konnte nicht be-
anspruchen, als 'bekannter Betroffener' im Sinne des § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG behandelt
zu werden. Diese Vorschrift ist in dem von ihm angesprochenen Regelungszusammenhang
nicht einschlägig. Ihre Aussagen geben nichts für die Auslegung der Planunterlagen im
Rahmen des Anhörungsverfahrens her. Sie betrifft vielmehr eine spätere Verfahrensstufe,
denn sie legt fest, an wen der Planfeststellungsbeschluss zuzustellen ist. Im Übrigen über-
sieht der Antragsteller, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Fernstraßenplanungsrecht nicht
anwendbar ist. Insoweit trifft § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG als Spezialnorm eine abweichen-
de Regelung. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorha-
bens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbe-
helfsbelehrung zuzustellen. Die 'bekannten Betroffenen' gehören nicht zum Kreis der Zustel-
lungsadressaten. Diese Regelung lässt sich rechtlich nicht beanstanden (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 4 B 17.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch
aus § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Danach sollen
nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich inner-
halb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der
Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG benachrichtigt werden. Das
durch die Planung betroffene Grundstück, auf dem sich das Autohaus befindet, liegt in
Eisenach. Schon dieser Ortsbezug schließt es aus, den Antragsteller der in § 73 Abs. 5
Satz 3 VwVfG bezeichneten Personengruppe zuzurechnen. Der Antragsgegner durfte es
auch ihm gegenüber damit bewenden lassen, die Planunterlagen unter Beachtung der in
§ 73 VwVfG aufgezählten Formalitäten öffentlich auszulegen."
Diese Ausführungen bedürfen keiner weiteren Ergänzung. Der Kläger hat keine Gesichts-
punkte vorgetragen, die nicht bereits im Beschluss vom 16. Juni 2003 berücksichtigt worden
sind. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass zu einer abweichenden Beur-
teilung geben könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides
mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig,
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Betei-
ligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Dip-
lomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte
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mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten las-
sen.
Paetow
Halama
Rojahn
Gatz
Jannasch
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 6 000 € festgesetzt (vgl.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Paetow
Halama
Rojahn
Gatz
Jannasch