Urteil des BVerwG vom 16.02.2012

Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 4002.12 (4 A 4000.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Se-
nats vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.10 - wird
verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Kläger - die
Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8 jeweils als Gesamt-
schuldner - zu je 1/4.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderun-
gen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Die Kläger legen nicht in schlüssiger
Weise dar, welchen entscheidungserheblichen Vortrag ihres bisherigen Pro-
zessbevollmächtigten der Senat bei der Entscheidung über ihre Klagen nicht
zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen haben sollte. Das gilt insbeson-
dere für die in der Anhörungsrüge thematisierten Fragen der Grundstückswerte.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte hierzu auf der Seite 111 der Kla-
gebegründung vom 23. März 2010 vorgetragen. Mit diesem Vortrag hat sich der
Senat in Rn. 174 bis 176 der Entscheidungsgründe auseinandergesetzt. An-
sprüche auf Entschädigung für Grundstückswertverluste und auf Übernahme
von Grundstücken waren im Übrigen nicht Gegenstand des Planergänzungs-
verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO,
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400
KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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