Urteil des BVerwG vom 16.02.2012

Rechtliches Gehör, Flughafen, Zahl, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 4000.12 (4 A 4000.09)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen das Urteil des
Senats vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Klägerinnen
zu 1 und 4 zu je 33/106 und die Klägerinnen zu 2 und 3
zu je 20/106.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht machen die Klägerinnen gel-
tend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungser-
heblicher Weise verletzt. Sie haben daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1
Satz 1 VwGO auf Fortführung des Klageverfahrens.
Die Klägerinnen tragen zur Begründung der Anhörungsrüge vor, sie hätten im
Klageverfahren in ihren drei „großen Schriftsätzen“ vom 14. Juli 2010, 10. De-
zember 2010 und 29. August 2011 geltend gemacht, dass das Nachtflug-
Gutachten von Intraplan unverwertbar sei, weil es im Hinblick auf die Wachs-
tumsfaktoren in offensichtlichem und unauflöslichem Widerspruch zu der ihm
angeblich zugrunde liegenden Masterplan-Prognose stehe. Bei einem Vergleich
der im Nachtflug-Gutachten angesetzten Steigerungsfaktoren mit dem in
Tab. 3-8 der Masterplan-Prognose prognostizierten Angebotswachstum falle
auf, dass die jeweiligen Prognoseergebnisse nicht zueinander passten. Insbe-
sondere prognostiziere Intraplan in der Masterplan-Prognose für die beiden
Verkehrssegmente im Passagierbereich, für die im Nachtflug-Gutachten die
höchsten Steigerungsfaktoren angesetzt werden (Interkont, Steigerungsfaktor
2,6 und Rest Kontinent LCC, Steigerungsfaktor 1,62), in der Masterplan-
Prognose nur ein mittleres Angebotswachstum („+“). Andererseits prognostizie-
re Intraplan im Verkehrssegment „Rest Kontinent Klassisch/Sonstige“ im Nacht-
flug-Gutachten mit einem Steigerungsfaktor von 1,4 ein eher mittleres Ver-
kehrswachstum und im Verkehrssegment Hub-Feeder-Flüge nur einen unter-
durchschnittlichen Wachstumsfaktor von 1,24; im Segment „Linie konventionell
Europa“, unter das die beiden vorgenannten Segmente wohl subsumiert wer-
den könnten, werde in der Masterplan-Prognose hingegen mit „++“ das mit Ab-
stand höchste Verkehrswachstum vorhergesagt. Das Gericht habe diese Wi-
dersprüche, die einen wesentlichen Kernangriff gegen das Nachtflug-Gutachten
darstellten, vollständig unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche
Gehör der Klägerinnen verletzt.
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Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat den Vortrag der Klägerinnen zu den
behaupteten Widersprüchen zwischen Tab. 3-8 der Masterplan-Prognose und
den Wachstumsraten, die dem Nachtflug-Gutachten zu Grunde gelegt wurden,
- wie von Art. 103 Abs. 1 GG gefordert - zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen. Im Urteil müssen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die
Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-
sen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil
vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; stRspr).
Der Senat hat - ausgehend von dem in Rn. 52 seines Urteils vom 13. Oktober
2011 dargelegten Prüfungsmaßstab - ausgeführt, dass die Hochrechnung mit
den aus der Masterplan-Prognose abgeleiteten Wachstumsraten eine geeigne-
te Methode zur Ermittlung des Nachtflugaufkommens in 2020 auf dem ausge-
bauten Flughafen Berlin-Schönefeld sei (UA Rn. 57). Für den ausgebauten
Flughafen Berlin-Schönefeld habe die Masterplan-Prognose für das Jahr 2020
33,2 Mio. Passagiere und 367 000 Flugbewegungen prognostiziert. Sie weise
die Flugbewegungen nicht segmentspezifisch aus, sondern unterscheide ledig-
lich zwischen Passagierverkehr, Fracht/Post und Allgemeiner Luftfahrt. Den
Gesamtbewegungszahlen liege jedoch eine Erfassung der Flugbewegungen je
Flughafen mit folgenden Angaben zugrunde: von Flughafen, nach Flughafen,
Verkehrsart (Passage, Fracht, sonstige), Airline (Allianz), Anzahl Passagiere,
Anzahl t Fracht, Anzahl Flugbewegungen. Mit diesen Zusatzinformationen lie-
ßen sich die Flugbewegungen den für das Nachtflug-Gutachten definierten Ver-
kehrssegmenten zuordnen. Dass Intraplan die Flugbewegungen in der Master-
plan-Prognose teilweise nach anderen Gesichtspunkten aggregiert habe - so
seien z.B. Hub-Flüge im Sinne der dortigen Tab. 3-8 nur Interkontinentalflüge
und mit den Hub-Feeder-Flügen des Nachtflug-Gutachtens nicht zu verglei-
chen -, stelle die Plausibilität dieses Vorgehens nicht infrage (UA Rn. 59).
Leitend für die Überzeugung des Senats, dass die Ableitung von Wachstumsra-
ten aus der Masterplan-Prognose eine geeignete Prognosemethode sei, war
mithin, dass sich die verkehrssegmentspezifischen Wachstumsraten in der von
Intraplan beschriebenen Weise aus den für die Masterplan-Prognose ermittel-
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ten Flugbewegungsdaten errechnen lassen. Die Tab. 3-8 der Masterplan-
Prognose gab schon deshalb keinen Anlass, an der Korrektheit dieser Berech-
nungen zu zweifeln, weil die Segmente in dieser Tabelle - wie in Rn. 59 des
Urteils dargelegt - teilweise nach anderen Gesichtspunkten gebildet worden wa-
ren als im Nachtflug-Gutachten. Bereits aus diesem Grund lassen sich die Ver-
kehrssegmente der Tab. 3-8 der Masterplan-Prognose einerseits und des
Nachtflug-Gutachtens andererseits nicht ohne weiteres miteinander verglei-
chen. Zudem weist die Tab. 3-8 nicht die Entwicklung der Flugbewegungen
2005 : 2020 für die dort gebildeten Verkehrssegmente aus; sie ist keine Darstel-
lung der Ergebnisse der Masterplan-Prognose, sondern bildet einen Teil des
Kapitels 3 „Prognoseprämissen“. Sie gibt „Rahmenbedingungen für die Ange-
botsentwicklung“ (Masterplan-Prognose S. 26, 35) wieder, die in die Entwick-
lung der Prognoseflugpläne der Flughäfen eingeflossen sind (a.a.O. S. 39
oben). Die Schwerpunkte der Angebotsentwicklung wurden aus gegenwärtigem
Angebot und künftigen Rahmenbedingungen des jeweiligen Flughafens abge-
leitet und mit einem groben Raster zusammenfassend bewertet („++“, „+“, „(+)“,
„o“). Wie die Bemerkungen der letzten Spalte zeigen, erfolgte die Bewertung
insbesondere mit Blick auf die Verkehrsfunktion des Flughafens, seine Infra-
struktur und seinen Einzugsbereich. Die auf dieser Grundlage erstellten Pro-
gnoseflugpläne wurden anschließend nachjustiert (a.a.O. S. 40 Bemerkung (7),
ferner S. 24). Schon deshalb verbietet sich eine Gleichsetzung der Bezeich-
nungen „++“, „+“, „(+)“, „o“ in der Tab. 3-8 mit bestimmten Wachstumsraten im
Prognoseergebnis. Die Bezeichnungen beinhalten im Übrigen - wie Intraplan
dargelegt hat (Stellungnahme vom 28. Januar 2011 S. 16 - 19) - nicht nur Er-
wartungen hinsichtlich der Zahl der Flugbewegungen, sondern auch hinsichtlich
der Qualität des Angebots, insbesondere der Zahl der angebotenen Ziele. Dass
die Zahl der Flugbewegungen im Interkont-Verkehr ausgehend von relativ ge-
ringen absoluten Zahlen in 2008 - wie im Nachtflug-Gutachten angenommen -
prozentual stark wachsen wird (Steigerungsfaktor 2,6), bedeutet hiernach nicht,
dass sich der Interkont-Verkehr auch zu einem erstrangigen Angebotsschwer-
punkt des ausgebauten Flughafens Berlin-Schönefeld entwickeln wird; eine
Hub-Funktion wird insoweit - wie in der Spalte „Bemerkungen“ der Tab. 3-8 er-
läutert - nur für Nordasien erwartet. Ebenso wenig muss, wenn die Tab. 3-8 für
den Bereich „Linie konv. Europa“ im Vergleich zu den anderen Verkehrsseg-
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menten das stärkste Angebotswachstum („++“) ausweist, dieser Bedeutungs-
zuwachs auch mit dem stärksten Zuwachs der Flugbewegungen einhergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100
Abs. 1 ZPO. Die Quotelung ergibt sich ausgehend von einem Gesamtstreitwert
von 106 000 € und Einzelstreitwerten von je 33 000 € für die Klägerinnen zu 1
und 4 und je 20 000 € für die Klägerinnen zu 2 und 3. Für die Klägerinnen zu 1
und 2 hat sich der Streitwert gegenüber dem Klageverfahren reduziert, weil die
von ihnen ursprünglich geltend gemachten, im Klageverfahren aber überein-
stimmend für erledigt erklärten Ansprüche auf weitergehenden passiven Schall-
schutz und weitergehende Außenwohnbereichsentschädigung nicht Gegen-
stand der Anhörungsrüge sind. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus
Nr. 5400 KV GKG; einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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