Urteil des BVerwG vom 21.03.2007

Billigkeit, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 4.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 16 und 21 sowie die Kläger zu 17 und 18
tragen jeweils als Gesamtschuldner die Kosten des Ver-
fahrens zu je 1/2 mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 13. März 2007 und 15. März
2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO
sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klage-
abweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie
das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass
sie ihre Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gatz
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