Urteil des BVerwG vom 14.11.2005

Ermessen, Kostenverteilung, Kostenpflicht, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 4.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
als Berichterstatterin gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel; die
Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren
auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Klageverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen,
weil die Kläger und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Gerichtskosten und die au-
ßergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten verhältnismäßig zu teilen; die Beigela-
denen haben, da sie Anträge nicht gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener
Kostenpflicht übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen. Bei der Kostenverteilung zwischen den Hauptbeteiligten war
zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht nur die von dem Beklagten nunmehr vor-
genommene Verlängerung des Wirtschaftsweges zu ihrem Flurstück 327 begehrt,
sondern darüber hinaus die Planfeststellung insgesamt angefochten haben. Insoweit
hätte ihre Klage keinen Erfolg gehabt (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 2005
- BVerwG 4 A 1, 2 und 5.04 - DVBl 2005, 908 ff.).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Philipp