Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Aufschiebende Wirkung, Thüringen, Meldung, Verwaltungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 22. Januar 2004
BVerwG 4 A 4.03
Ott
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststel-
lungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2002 für den Neubau der Bundes-
autobahn A 38 in dem in Thüringen liegenden Teilabschnitt von der Landesgrenze zu
Niedersachsen bis westlich der Anschlussstelle Arenshausen. Die A 38 soll die
Verbindung zwischen der A 7 im Raum Göttingen und der A 9 im Raum Halle/Leipzig
herstellen. Sie gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit und ist im Bedarfs-
plan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf dargestellt. Das planfestge-
stellte Teilstück hat eine Länge von rund 2 km. Es beginnt im Westen im 1 700 m
langen Heidkopftunnel, dessen Teilabschnitt auf Thüringer Gebiet etwa 300 m lang
ist. Im weiteren Verlauf werden das Pfützenbachtal und das Rustebachtal überquert.
Der Kläger erhielt im Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Er erhob
mit Schreiben vom 26. Februar 2002 Einwendungen und äußerte sich im Erörte-
rungstermin. Seinen Einwendungen wurde im Planfeststellungsbeschluss nur zu ei-
nem Teil (hinsichtlich einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) entsprochen, im
Übrigen wurden sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Das Bundesverwaltungsgericht
sei nicht zuständig. Seine für Streitigkeiten über die Zulässigkeit bestimmter Infra-
strukturvorhaben begründete Sonderzuständigkeit sei verfassungswidrig. Der Plan-
feststellungsbeschluss widerspreche Vorschriften des Naturschutzrechts. Die (in
Niedersachsen liegende) südliche Leineaue mit ihren bis nach Thüringen reichenden
Nebentälern hätte als FFH-Gebiet gemeldet werden müssen. Die Bedeutung dieses
Gebiets sei in der Abwägung fehlerhaft zu gering gewichtet worden. Es sei durch das
Vorhandensein von Auenwäldern sowie Vorkommen der Groppe und des Bachneun-
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auges gekennzeichnet. Schützenswert seien ferner die in den Hangwäldern gelege-
nen Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetationen. Diese Einschätzung werde dadurch
bestätigt, dass das beklagte Land nunmehr das FFH-Gebiet "Leinetalhänge von
Heiligenstadt bis Arenshausen und Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" nachge-
meldet habe. Dessen Teilbereich "Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" werde in
Dammlage und Einschnitt zum Heidkopftunnel hin von der geplanten A 38 durch-
schnitten werden. Bei korrekter fachlicher Bewertung wäre der genannte FFH-Ge-
bietsvorschlag um die Leine und ihre Nebenbäche zu ergänzen.
Der Kläger beantragt
den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 aufzuheben,
hilfsweise für den Fall, dass keine Entscheidung in der Hauptsache ergeht,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der beklagte Freistaat beantragt
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger sei mit seinem Vortrag nach § 61 Abs. 3
BNatSchG präkludiert. In der Einwendung sei nicht davon die Rede gewesen, dass
sich das Vorliegen eines potenziellen FFH-Gebiets "Südliche Leineaue mit Nebentä-
lern" hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen sei das auch in der Sache nicht geboten.
Dagegen sei beabsichtigt, das FFH-Gebiet "Leinetalhänge von Heiligenstadt bis
Arenshausen und Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" innerhalb der von der EU-
Kommission gesetzten Frist, also im ersten Quartal 2004, nachzumelden. Dies erfol-
ge zum Schutze des Prächtigen Hautfarn, einer Pflanzenart, die Spalten von Silikat-
felsen in den Waldgebieten besiedele. Dessen Beeinträchtigung sei nicht zu befürch-
ten, da das Gebiet mehr als 140 m von der Trasse entfernt sei.
II.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG -, das in seiner Ur-
sprungsfassung vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) stammt. Danach ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämt-
liche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Hierzu gehören die Bundesfernstra-
ßen in den neuen Ländern. Nach der Ursprungsfassung des § 1 Abs. 1 Satz 1
VerkPBG galt die Zuständigkeitsbestimmung des § 5 Abs. 1 VerkPBG als Bestandteil
der "besonderen Vorschriften" des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
für Bundesfernstraßen bis zum 31. Dezember 1995. Diese Regelung wurde ergänzt
durch § 11 VerkPBG. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung waren Planungen für
Verkehrswege, für die ein Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes begonnen
worden war, auch nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkt nach
den Vorschriften des Gesetzes zu Ende zu führen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2
konkretisierte dies dahin, dass die Planung bei Planfeststellungsverfahren mit dem
Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde als begonnen
galt. Durch die beiden Änderungsgesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1840)
und vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2659) wurde die Geltungsdauer der
"besonderen Vorschriften" des Gesetzes zunächst bis zum 31. Dezember 1999 und
danach bis zum 31. Dezember 2004 - auch mit Wirkung für das streitgegenständliche
Bauvorhaben, für das der Antrag auf Einleitung der Planfeststellung am 29. Oktober
2001 gestellt wurde - ausgedehnt. Diese Verlängerungen sind verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Den Ausgangspunkt für die Schaffung von Sonderrecht "zur Beschleunigung der
Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin" bildete die
Einsicht, dass insoweit im Bereich der Verkehrsinfrastruktur ein dringender Hand-
lungsbedarf bestand. Es herrschte Einigkeit darüber, dass sich die Verkehrswege in
den neuen Ländern weithin in einem desolaten Zustand befanden. Das Autobahn-
netz war seit 1945 weitgehend unverändert geblieben. Es befand sich ebenso wie die
übrigen Fernstraßen in einem Erhaltungszustand, der den Belastungen des nach der
Vereinigung gestiegenen Verkehrs nicht gewachsen war und erst recht nicht den
Anforderungen des zukünftigen Verkehrsbedarfs entsprach. Die Einbindung in das
europäische Verkehrsnetz war unzulänglich und genügte nicht dem europäischen
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Standard. Der Gesetzgeber sah sich zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auf-
trags, bundesweit gleiche Lebensverhältnisse zu gewährleisten, vor die Aufgabe ge-
stellt, in den neuen Ländern so schnell wie möglich eine leistungsfähige Verkehrsin-
frastruktur aufzubauen und das so zu bildende Verkehrsnetz an das der alten Länder
anzubinden. Mit einem Bündel von Netzerweiterungs- und -ausbaumaßnahmen ver-
folgte er das Ziel, einen Beitrag zum Abbau von Investitionshemmnissen zu leisten
und die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und die
Bereitstellung von Arbeitsplätzen in den neuen Ländern zu schaffen. Besondere Be-
deutung für das Zusammenwachsen der alten und der neuen Länder maß er der
Verwirklichung der Vorhaben bei, die im Vorgriff auf den Bedarfsplan 1993 bereits im
Februar 1991 unter Einschluss des Baus der Bundesautobahn A 38 in den Katalog
der 17 "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" aufgenommen worden waren.
Der Gesetzgeber kam zu der Erkenntnis, dass das seinerzeit geltende Recht zur
Bewältigung der mit der deutschen Wiedervereinigung verbundenen Verkehrsprob-
leme nur bedingt geeignet war. Nach seiner Einschätzung war zur Beseitigung der
infrastrukturellen Ungleichgewichte rasche Abhilfe nötig. Sein vorrangiges Anliegen
war es, mit Hilfe des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes das mehrstu-
fig angelegte Verwaltungsverfahren insbesondere auf der Ebene des Planfeststel-
lungsverfahrens zu straffen. Gleichzeitig diente die Gesetzesinitiative dazu, auch das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verkürzen und auf eine Instanz zu beschrän-
ken. Zwar war seit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809)
der Rechtsschutz bei Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von
Verkehrswegen auch nach allgemeinem Recht auf eine Tatsacheninstanz begrenzt,
da § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 9 VwGO insoweit die Oberverwaltungsgerichte zur
Entscheidung im ersten Rechtszug für zuständig erklärte. Mit § 5 Abs. 1 VerkPBG
trug der Gesetzgeber jedoch der Sondersituation Rechnung, dass die
Oberverwaltungsgerichte in den neuen Bundesländern, die sich seinerzeit noch in
der Aufbauphase befanden und sich nicht auf eine gefestigte Spruchpraxis stützen
konnten, mit der Aufgabe, Großverfahren im Bereich der Verkehrswegeplanung zü-
gig abzuwickeln, überfordert gewesen wären. Außerdem ließ er sich auch bei der
Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht
mit Rücksicht auf den mit dieser Maßnahme verbundenen Ausschluss von Revision
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und Nichtzulassungsbeschwerde von der Erwartung größtmöglicher Beschleunigung
leiten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung: BTDrucks
12/1092).
Die Gründe, die den Gesetzgeber 1991 veranlasst hatten, für Infrastrukturvorhaben
im Beitrittsgebiet sowie zwischen den neuen und den alten Ländern ein zeitlich und
örtlich beschränktes Sonderrecht zu schaffen, wogen auch im Jahre 1999, obwohl
sich inzwischen einige Randbedingungen geändert hatten, noch schwer genug, um
eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleu-
nigungsgesetzes zu rechtfertigen. Etlicher Regelungen der ursprünglichen Fassung
bedurfte es freilich nicht mehr, da die wichtigsten verwaltungsverfahrensrechtlichen
Beschleunigungsinstrumente als Folge des Planungsvereinfachungsgesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) in das gesamtdeutsche Verkehrswegepla-
nungsrecht Eingang gefunden hatten. Auch der Aufbau der Verwaltungsgerichtsbar-
keit in den neuen Bundesländern war so weit fortgeschritten, dass die dortigen
Oberverwaltungsgerichte zunehmend für die Bewältigung von Rechtsstreitigkeiten
auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts gerüstet erschienen. Ein Beschleunigungs-
bedarf bestand indes insofern weiterhin, als sich die ursprünglich gehegte Erwartung,
die wichtigsten der zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West unab-
dingbaren Verkehrsinfrastrukturvorhaben jedenfalls bis Ende 1999 auf den Weg
bringen zu können, als irrig erwies. Insbesondere bei den "Verkehrsprojekten
Deutsche Einheit", die das Kernstück der für das Zusammenwachsen der alten und
der neuen Länder wichtigen Infrastrukturinvestitionen bildeten, zeigte sich, dass nicht
zuletzt im Bereich des Fernstraßenbaus beträchtliche Teile des Bauprogramms noch
nicht umgesetzt waren (vgl. den Entwurf des Bundesrates und die Stellungnahme der
Bundesregierung, BTDrucks 14/1517). Von sieben Autobahnprojekten mit etwa
2 000 km Länge waren im Zuge der A 14, A 20, A 38 und A 71 rund 120 km Strecke
neu- und im Zuge der A 2, A 4, A 9 und A 10 rund 540 km ausgebaut worden. Weite-
re rund 445 km waren Ende des Jahres 1998 im Bau. Auch die Verwirklichung zahl-
reicher anderer für die neuen Länder bedeutsamer Verkehrsinfrastrukturvorhaben
stand zu diesem Zeitpunkt aus. Wie dem Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen (BTDrucks 14/1876) zu entnehmen ist, hatten Ende 1999 ins-
gesamt 183 der geplanten Verkehrsprojekte noch nicht auf den Weg gebracht wer-
den können. Dies erklärte der Bundesrat im Zusammenhang mit der Anrufung des
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Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/2326) zum einen "mit der großen Zahl und
Schwierigkeit der notwendigen Bauvorhaben" und zum anderen damit, dass "die zur
Planung und Realisierung erforderlichen Mittel nicht immer zur Verfügung gestellt
werden" konnten. Verschiedene beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfah-
ren, in denen Planfeststellungsbeschlüsse für Abschnitte der "Verkehrsprojekte
Deutsche Einheit" und sonstige Straßenbauvorhaben den Prüfungsgegenstand bil-
den, bestätigen, dass die betreffenden Planfeststellungsverfahren erst unter der Gel-
tung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 eingeleitet wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte und Entwicklung greifen die ver-
fassungsrechtlichen Bedenken, die die Kläger gegen das Verkehrswegeplanungsbe-
schleunigungsgesetz in seiner jetzigen Fassung erheben, nicht durch.
1.2 Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Vor-
schrift garantiert den Zugang zu Gericht, gewährt aber keinen Anspruch auf einen
Instanzenzug (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92,
365 <410>; Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90>
und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <61>). Von daher be-
gegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach § 5 Abs. 1 VerkPBG
nur das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz angerufen werden
kann. Durch die Zuständigkeitsverlagerung wird auch die Wirksamkeit der Rechts-
schutzgewährung nicht in Frage gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Be-
schlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 <275>, vom
20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <296/297> und vom 17. April 1991
- 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 <49>).
1.3 Art. 95 Abs. 1 GG steht der in § 5 Abs. 1 VerkPBG getroffenen Zuständigkeits-
bestimmung ebenfalls nicht entgegen. Die Stellung des Bundesverwaltungsgerichts
als oberstes Bundesgericht verwehrte es dem Gesetzgeber nicht, eine "vereini-
gungsbedingte Sonderregelung für einen Übergangszeitraum" zu schaffen (vgl.
BTDrucks 14/1517 S. 2).
Die in Art. 95 Abs. 1 GG gewählte Bezeichnung deutet zwar darauf hin, dass die
obersten Gerichtshöfe in einem Instanzenzug stehen und innerhalb des jeweiligen
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Gerichtszweiges die Funktion des höchsten Rechtsmittelgerichts erfüllen. Die Auftei-
lung der Rechtsprechung zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und dem
Bundesverwaltungsgericht, die das Grundgesetz als Regel vorgibt, schließt Ausnah-
men indes nicht aus. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als
Rechtsmittelgericht letzter Instanz errichtet worden ist, darf ihm eine erstinstanzliche
Zuständigkeit eingeräumt werden, sofern sich hierfür sachlich einleuchtende Gründe
anführen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - a.a.O.
<410>; Beschluss vom 10. Juni 1958 - 2 BvF 1/56 - BVerfGE 8, 174 <181>). Der Ge-
setzgeber trägt der verfassungsrechtlichen Regel - Ausnahme - Struktur in der
Verwaltungsgerichtsordnung dadurch Rechnung, dass er in § 49 die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelgericht regelt und in § 50 Abs. 1 ein-
zelne Fälle aufzählt, in denen das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter
Instanz und damit zugleich auch als Tatsachengericht entscheidet. Insoweit handelt
es sich um Tatbestände, für die ein unmittelbarer Anknüpfungspunkt in einem be-
stimmten Bundesland fehlt oder die dem Bundesverwaltungsgericht wegen ihrer be-
sonderen Bedeutung zur Entscheidung vorbehalten sind. Die in § 50 Abs. 1 VwGO
getroffene Regelung steht der Übertragung weiterer Zuständigkeiten durch den Bun-
desgesetzgeber nicht im Wege.
Für § 5 Abs. 1 VerkPBG lassen sich sachliche Gründe ins Feld führen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Interesse an einer ra-
schen Streitklärung es rechtfertigen, die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Nach der deutschen Wiedervereinigung
gehörte es zu den vordringlichsten Zielen, die Lebensverhältnisse in den alten und
den neuen Bundesländern einander anzugleichen. Hierzu bedurfte es aus arbeits-
markt- und wirtschaftspolitischen Gründen schnell greifender öffentlicher Anschubin-
vestitionen. Entgegen den in der Anfangsphase geäußerten Hoffnungen erwies sich
der Angleichungsprozess indes selbst im Jahre 1999 noch längst nicht als abge-
schlossen. Der Gesetzgeber durfte § 5 Abs. 1 VerkPBG zu diesem Zeitpunkt noch
als geeignetes Mittel ansehen, um im Zuge der Verwirklichung der zum "Aufbau Ost"
unabdingbaren Verkehrsinfrastrukturvorhaben Verzögerungen durch Rechtsmittel
jedweder Art vorzubeugen.
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1.4 Auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt das Verkehrswege-
planungsbeschleunigungsgesetz in seiner jetzigen Fassung keine verfassungsrecht-
lichen Bedenken. Soweit Art. 95 Abs. 1 GG dem nicht entgegensteht, hat es der Ge-
setzgeber in der Hand, den Rechtsweg so zu gestalten, dass er für einzelne Fall-
gruppen das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt. Entscheidet er sich für
eine Abweichung von der sonst üblichen Zuständigkeitsverteilung, so lässt sich dies
noch nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz werten (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <292/293> und vom 12. Juli
1983 - 1 BvR 1470/82 - a.a.O. <91>). § 5 Abs. 1 VerkPBG führt zwar zu einer Ver-
kürzung des gerichtlichen Instanzenzuges, von einer erheblichen Schlechterstellung
der hiervon Betroffenen kann gleichwohl keine Rede sein. Die Änderung beschränkt
sich auf den Fortfall einer eigenständigen Revisionsinstanz, während unverändert
wie nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 9
VwGO (nur) eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Diese Instanz in Gestalt des
Bundesverwaltungsgerichts hat in gleicher Weise wie sonst die Oberverwaltungsge-
richte die verkehrswegerechtlichen Zulassungsentscheidungen in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er
den einzelnen als Person betrifft, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen
offen, als allgemeiner Regelung zugängliche Lebensverhältnisse geordnet werden
(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1 <6> und
vom 30. September 1998 - 2 BvR 1818/91 - BVerfGE 99, 88 <94>). Die Konzentra-
tion auf das Bundesverwaltungsgericht als einzige gerichtliche Kontrollinstanz wirkt
sich nicht nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten aus. An-
gesichts der Gleichwertigkeit der Rechtsschutzgewährung könnte Art. 3 Abs. 1 GG
nur dann als verletzt angesehen werden, wenn sich für die gesetzliche Differenzie-
rung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie ein-
leuchtender Grund anführen ließe (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL
17/99 - BVerfGE 105, 73 <110>; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -
BVerfGE 83, 1 <23>). Der Gesetzgeber leistete im Jahre 1999 mit der nochmaligen
Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgeset-
zes nicht einer Zweiteilung des Rechtsschutzes Vorschub, die schon seinerzeit
gleichheitswidrige Züge aufwies. Er trug mit dem Instrumentarium eines örtlich und
zeitlich beschränkten Sonderplanungsrechts den vereinigungsbedingten Herausfor-
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derungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur Rechnung, die jedenfalls bis Ende
1999 noch nicht vollständig bewältigt waren.
1.5 Ob sich über das Jahr 2004 hinaus Gründe dafür anführen lassen, § 5 Abs. 1
VerkPBG auf sämtliche Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG anzu-
wenden, die auch am 31. Dezember 2004 noch nicht das Planfeststellungsstadium
erreicht haben werden, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Sonderregelung der
erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts war Teil
eines Maßnahmenbündels, das dem schnellen Aufbau einer ausreichenden Infra-
struktur im Beitrittsgebiet diente. Ob die Sondersituation, die einen unterschiedlichen
Instanzenzug rechtfertigte, fortbesteht, "wird sorgfältig zu prüfen sein" (so die Bun-
desregierung in ihrem Erfahrungsbericht zum Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
gungsgesetz vom 2. Januar 2004, BTDrucks 15/2311 S. 13).
1.6 Fehl geht im Übrigen die Kritik, die der Kläger über die von ihm geäußerten ver-
fassungsrechtlichen Bedenken hinaus aus europarechtlicher Sicht am Verkehrswe-
geplanungsbeschleunigungsgesetz übt. Wenn der Gesetzgeber es unterlassen hat,
die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie in diesem Gesetz zu berücksichtigen,
dann lässt dies nicht auf einen rechtlichen Mangel schließen. Das Verkehrswe-
geplanungsbeschleunigungsgesetz erschöpft sich in Regelungen des Verwaltungs-
und des gerichtlichen Verfahrens. Welchen materiellrechtlichen Anforderungen
Planvorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genügen müssen, richtet
sich unverändert nach dem jeweils einschlägigen Fachplanungsrecht. Diesem Recht
ist es vorbehalten zu bestimmen, ob das europäische Naturschutzrecht als Teil des
Entscheidungsprogramms zu beachten ist oder nicht (vgl. § 33 Abs. 5, §§ 34 und 35
Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; jetzt: § 34 b Abs. 5 und § 34 c
NNatSchG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften
vom 27. Januar 2003 - Nds. GVBl S. 39).
2.1 Der Kläger ist als anerkannter Verein befugt, Rechtsmittel gegen den vorliegen-
den Planfeststellungsbeschluss einzulegen. Die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1
und 2 BNatSchG sind erfüllt.
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2.2 Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei nach § 61 Abs. 3 BNatSchG
präkludiert. Danach ist ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äu-
ßerung erhalten hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen
ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf
Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegen-
stand seiner Äußerung hätte machen können. Es spricht vieles dafür, dass der Auf-
fassung des Beklagten hinsichtlich eines Teils des Klagevorbringens zu folgen ist.
Einem anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die
einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben (§ 58 Abs. 1 BNatSchG). Damit
sollen die Vereine die Möglichkeit erhalten, mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Wei-
se wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes in das Verfahren ein-
zubringen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 -
BVerwGE 102, 358 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - UPR 2003, 353
= Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG n.F. Nr. 1). Daher sind auf sie die Regelungen
über Einwendungen von Betroffenen nicht unmittelbar heranzuziehen. § 61 Abs. 3
BNatSchG stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar. Mit der Regelung sol-
len die anerkannten Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren
ihre Sachkunde einzubringen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks
14/6378 S. 62- ). Auch sollen von einer Verwaltungsentschei-
dung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden.
Daher sind zumindest Angaben dazu erforderlich, welches Schutzgut durch ein Vor-
haben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche
Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn
sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die
vom Vorhabenträger bereits erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung
insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausgearbeitet ist, umso in-
tensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfal-
len. Dabei geht es nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-,
Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinander-
setzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.
Denn wegen ihrer besonderen Fachkunde auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber
den anerkannten Vereinen ihre besonderen Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt.
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Zugleich soll durch ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren Vollzugsdefiziten auf
dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegengewirkt werden
(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96 - BVerwGE
105, 348). Diese Anliegen erfordern rechtzeitige fundierte Stellungnahmen der Ver-
eine. Dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde, hier der Anhörungsbe-
hörde und der Planfeststellungsbehörde, muss hinreichend deutlich werden, aus
welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen
zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung
nicht gefolgt werden kann. Auch der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und
Verwaltungsgerichten und den jeweils durchzuführenden Verfahren wird es nicht ge-
recht, wenn die anerkannten Vereine das Schwergewicht ihrer fachlichen Kritik erst
im gerichtlichen Verfahren vortragen.
2.3 Vorliegend hat sich der klagende Verein mit seinem Einwendungsschreiben vom
26. Februar 2002 und im Erörterungstermin geäußert. Er hat in sehr allgemeiner
Weise bemängelt, dass die Erfassung von Flora und Fauna nur flüchtig erfolgt sei
und betont, es seien mit Sicherheit Rote-Liste-Arten vorhanden. Sein Einwendungs-
schreiben befasst sich sodann schwerpunktmäßig mit den Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen und kritisiert den Landschaftspflegerischen Begleitplan. Im Erörterungs-
termin äußerte er sich darüber hinaus zu den Auswirkungen des geplanten Auto-
bahnbaus auf das Pfützenbachtal. Somit erstreckte sich sein Vorbringen auf die
Auswirkungen des Vorhabens auf die unmittelbare Umgebung, insbesondere die
beiden überquerten Täler (Pfützenbachtal und Rustebachtal/Abendtal). Dagegen
enthält sein Klagevortrag, die in Niedersachsen liegende südliche Leineaue hätte mit
ihren (bis nach Thüringen reichenden) Nebentälern als FFH-Gebiet gemeldet werden
müssen und es sei im Hinblick hierauf eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen,
einen völlig neuen Sachverhalt. Auf die hierbei hervorgehobenen schützenswerten
Auenwälder, das Vorkommen der Groppe und des Bachneunauges sowie auf die in
den bachbegleitenden Hangwäldern gelegenen Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
hat der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht aufmerksam gemacht. Auch auf die
Belange des Vogelschutzes, die nunmehr im Klagevorbringen ebenso wie in dem
den in Niedersachsen liegenden Abschnitt betreffenden Parallelverfahren angeführt
werden, ist der Kläger nicht eingegangen.
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Aus Rechtsgründen nicht zu folgen ist dem Einwand des Klägers, insoweit stehe der
Präklusion das gemeinsame Einwendungsschreiben mehrerer Vereine in dem den
niedersächsischen Abschnitt betreffenden Verfahren entgegen. Denn insoweit han-
delt es sich um ein anderes Verfahren (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid vom
3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7 = UPR 1997, 31). Die
Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Stellungnahmen aus andere Plan-
feststellungsabschnitte betreffenden Verfahren einzuholen. Allerdings hätte es ge-
nügt, wenn der Kläger im vorliegenden Verwaltungsverfahren auf die Stellungnahme
verwiesen und sie in Kopie beigefügt hätte. Mit dieser Obliegenheit wird ein Verein
auch nicht über Gebühr belastet.
Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Teile des Klagevorbringens spricht sehr viel
dafür, dass der Kläger sich die Präklusion des § 61 Abs. 3 BNatSchG entgegenhal-
ten lassen muss. Dies kann indessen letztlich dahinstehen, nachdem der Senat auch
die den niedersächsischen Abschnitt betreffenden Klagen nach Würdigung des ent-
sprechenden Vorbringens derselben Klägervertreter in seinem Urteil vom 22. Januar
2004 (BVerwG 4 A 32.02) abgewiesen hat.
2.4 Nicht präkludiert ist der Kläger hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unter den
Gesichtspunkten des Eingriffs und Ausgleichs, denn hierzu hat er sich in der Sache
geäußert. Auch soweit nunmehr vorgesehen ist, in Thüringen das FFH-Gebiet
Nr. 198 "Leinetalhänge von Heiligenstadt bis Arenshausen und Waldgebiet nord-
westlich Rustenfelde" nachzumelden, hatte der Kläger vor Erlass des Planfeststel-
lungsbeschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in hierzu ein-
schlägige Sachverständigengutachten (§ 58 BNatSchG). Insoweit greift § 61 Abs. 3
BNatSchG nicht ein. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger nach Erlass des Plan-
feststellungsbeschlusses an dem inzwischen eingeleiteten Verfahren zur Nachmel-
dung beteiligt worden ist. Denn dadurch erhielt er keine Gelegenheit mehr, unter
Auseinandersetzung mit hierzu überlassenen oder eingesehenen Unterlagen auf das
Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses Einfluss zu nehmen.
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3. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Naturschutzrecht oder andere Vorschriften,
die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt
sind.
3.1 Der beklagte Freistaat beabsichtigt, das FFH-Gebiet Nr. 198 "Leinetalhänge von
Heiligenstadt bis Arenshausen und Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" zu melden.
Er will damit für sein Landesgebiet die Defizite ausgleichen, die im Anschluss an ein
in Potsdam im November 2002 zusammen mit der Europäischen Kommission
(Generaldirektion Umwelt) abgehaltenes Seminar aufgelistet worden und für die kon-
tinentale Region im Internet unter http://europa.eu.int/comm/environment/nature/
conclusions_continental.pdf veröffentlicht worden sind. Diese Absicht steht der Ver-
wirklichung der planfestgestellten Trasse indes nicht entgegen.
Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH mehrfach entschie-
den, dass die Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie)
schon jetzt für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat
entfaltet. Dazu gehört insbesondere das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Ver-
bot, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaf-
fen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen.
Wie der Senat in Bezug auf die Beeinträchtigung sog. potenzieller FFH-Gebiete
durch Straßenbauvorhaben weiter entschieden hat, kann diese Vorwirkung un-
terschiedliche Rechtspflichten auslösen. Drängt es sich auf, dass ein potenzielles
FFH-Gebiet nach seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl.
Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berühren-
den Straßenbauvorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu
messen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Gebiet wegen des Vorhandenseins pri-
oritärer Lebensräume oder Arten dem Automatismus des Anhangs III Phase 2 Nr. 1
unterliegt. Kann dagegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend
sicher prognostiziert werden, hat es mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so
nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Ge-
meinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002
- BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 m.w. Nachweisen aus der Rechtspre-
chung).
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Das vom Beklagten zur Meldung vorgesehene FFH-Gebiet "Leinetalhänge von Heili-
genstadt bis Arenshausen und Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" besteht aus
zwei weit auseinander liegenden Teilgebieten. Der Bereich "Leinetalhänge von Heili-
genstadt bis Arenshausen" liegt mehrere Kilometer von der Trasse entfernt, so dass
eine Beeinträchtigung dieses Teilgebiets von vornherein ausscheidet. Das Teilgebiet
"Waldgebiet nordwestlich Rustenfelde" nähert sich in seinem äußersten nördlichen
Zipfel der Trasse auf eine Entfernung von mehr als 140 m. Entgegen dem ursprüng-
lichen Vortrag des Klägers wird dieser Teilbereich also von der geplanten A 38 nicht
durchschnitten werden. Erhaltungsziel dieses Gebiets ist die Sicherung von dauer-
haft günstigen Lebensbedingungen für den Prächtigen Hautfarn (Trichomanes spe-
ciosum) in den Spalten der Kalkfelsen (FFH-Code 8210) sowie die Erhaltung der
umgebenden Buchenwälder (FFH-Code 9110). Das Gebiet wird dahingehend bewer-
tet, dass es mit 21 Teilpopulationen das bedeutendste Vorkommen des Prächtigen
Hautfarns in Thüringen mit einigen der individuenreichsten und vitalsten Bestände
beherbergt. Es handelt sich allerdings nicht um prioritäre Lebensraumtypen und Ar-
ten. Die der geplanten Trasse am nächsten kommenden Vorkommen des Hautfarn
befinden sich in einer Entfernung von 350 m. Diese nur 0,1 mm breite Pflanzenart ist
auf das Zusammentreffen von feuchtem Waldklima und Spaltklima (in den Silikat-
spalten) angewiesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spricht nichts
dafür, dass die Errichtung der vorgesehenen Fernverkehrsverbindung eine Meldung
dieses Gebiets als FFH-Gebiet in Frage stellen könnte. Im Hinblick auf den 1 700 m
langen Tunnel im früheren Grenzstreifen würde selbst die (nicht vorgesehene)
Meldung eines gemeinsam in Thüringen und Niedersachsen liegenden Gebiets bis
zum Heidkopf nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen ist eine Ausdehnung des
Schutzes des Hautfarns in nord-östlicher Richtung nicht möglich, da der dort an-
schließende Lärchenwald nicht das von der geschützten Pflanze benötigte besonde-
re Klima bereitstellt. Daher bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Abgrenzung des Schutzgebiets in sachwidriger Weise vorgenommen worden
wäre. Vielmehr erscheint sie aus naturschutzfachlicher Sicht als plausibel und nach-
vollziehbar. Mehr ist im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörden nicht
zu verlangen.
3.2 Ein umfangreicher Teil des Vorbringens des Klägers zielt darauf, das beklagte
Land sei gemeinsam mit dem benachbarten Land Niedersachsen verpflichtet, das
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länderüberschreitende Gebiet "Südliche Leineaue mit Nebentälern" insgesamt als
FFH-Gebiet zu melden. Schwerpunkt dieses Gebiets ist die Leine selbst, die von der
Autobahn lediglich im niedersächsischen Abschnitt überquert wird, sowie die mit ihr
zusammenhängende Auenlandschaft. Auch der Kläger geht davon aus, dass das von
ihm angenommene potenzielle FFH-Gebiet in erster Linie auf niedersächsischem
Gebiet liegt. Dies ergibt sich auch aus der seiner Klageschrift beigefügten
Stellungnahme von Umwelt Consulting ... Der Kläger wiederholt in diesem Zusam-
menhang das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten aus dem Parallelverfahren
BVerwG 4 A 32.02 oder nimmt darauf Bezug.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens widerspricht das Vorhaben nicht
den Anforderungen des FFH-Rechts. Der Senat ist in seinem Urteil im Parallelver-
fahren BVerwG 4 A 32.02 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leineniederung unab-
hängig davon, ob man Teile des Landschaftsraums in Thüringen einbezieht oder
nicht, nicht denjenigen Kriterien entspricht, die es rechtfertigen würden, ein poten-
zielles FFH-Gebiet zu bejahen und anzunehmen, dass dies den Bau der A 38 hin-
dern würde. Hierauf kann verwiesen werden.
3.3. Auch soweit der Kläger auf die Leine und ihre Nebenflüsse verweist, soweit die-
se sich in Thüringen befinden, ist keine andere Einschätzung geboten. Die Leine
selbst liegt im Thüringer Abschnitt mehrere Kilometer von der Trasse der Autobahn
entfernt, so dass eine denkbare Beeinträchtigung von vornherein ausscheidet. Der
Kläger hebt hervor, dass der Schutz des Lebensraumtyps Fließgewässer mit fluten-
den Wasserpflanzen (FFH-Code 3260) von der EU-Kommission als defizitär be-
zeichnet worden sei. Das beklagte Land trägt hierzu jedoch vor, die Leine und ihre
Zuflüsse kämen in diesem Zusammenhang wegen der starken anthropogenen Über-
prägung nicht für eine Meldung in Betracht. Hierfür seien jetzt jedoch andere Ge-
wässerabschnitte benannt worden,
und zwar das Quellgebiet der Eller im Bereich
Sülzensee - Mackenröder Wald, das Beretal nördlich Ilfeld und die Helme. Insbe-
sondere die Bäche Rustebach und Pfützenbach, die von der A 38 überquert werden,
weisen demgegenüber nach dem Vortrag des Beklagten allenfalls rudimentäre
auenwaldartige Strukturen auf. Der Pfützenbach ist im Bereich der Querung der A 38
teilweise verrohrt, der Rustebach von unmittelbar an das Gewässer heranreichender
Intensivlandwirtschaft geprägt. Zum Teil soll der Uferstreifen erst jetzt naturnah ges-
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taltet werden. Dem tritt der Kläger in der Sache nicht entgegen. Somit spricht nichts
dafür, dass sich isoliert betrachtet eine Meldung der unmittelbar von der Trasse
überquerten Täler als FFH-Gebiet aufdrängen würde. Im Übrigen werden beide Täler
weiträumig überbrückt, so dass die im Wasser lebenden Tiere (z.B. die Groppe) nicht
betroffen werden und der Uferrandstreifen nicht beeinträchtigt wird. Dem Schutz der
Fledermaus wird durch die im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor-
gesehene Schaffung von neuen Migrationslinien Rechnung getragen. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass der Heidkopf mit einem 1 700 m langen Tunnel unterquert
wird. Dagegen ist nichts dafür erkennbar, dass wegen dieser Arten ein besonderer
Gebietsschutz geboten wäre, der dem Bau der Autobahn im hier betroffenen
Abschnitt entgegenstehen könnte. Der beklagte Freistaat hat für drei Fleder-
mausarten (Kleine Hufeisennase <1303>, Bechsteinfledermaus <1323> und Großes
Mausohr <1324>) Nachmeldungen vorgenommen, die vom Vertreter der wissen-
schaftlichen Arbeitsgruppe des Habitatausschusses als ausreichend qualifiziert wor-
den sind. Die Nachforderung bei der Mopsfledermaus (1308) bezieht sich auf einen
anderen Landesteil (im Landkreis Nordhausen).
3.4 Der Kläger macht ferner einen Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie - VRL -
vom 2. April 1979 (ABl EG Nr. L 103) geltend. Insoweit trägt er in erster Linie vor, der
benachbarte Abschnitt auf niedersächsischem Gebiet weise die Merkmale eines fak-
tischen Vogelschutzgebietes auf. Hiermit hat sich der Senat in seinem Urteil im Pa-
rallelverfahren BVerwG 4 A 32.02 näher auseinander gesetzt; insoweit kann wiede-
rum darauf verwiesen werden. Soweit der Kläger ferner meint, das Obere Eichsfeld
hätte - ebenso wie das in Niedersachsen liegende Untere Eichsfeld - als Vogel-
schutzgebiet gemeldet werden müssen, stellt dies die Rechtmäßigkeit des Planfest-
stellungsbeschlusses nicht in Frage. Denn dieses Gebiet wird von der A 38 nicht be-
troffen. Ferner nimmt der Kläger Bezug auf eine Studie der DEGES zum Schwarz-
storch, die den östlich anschließenden Abschnitt betrifft. Insoweit ist das Planfeststel-
lungsverfahren noch im Gange. Es ist beabsichtigt, dort Maßnahmen zum Schutz
des Schwarzstorchs vorzusehen. Gesichtspunkte, die schon jetzt die Annahme be-
gründen könnten, einer Verwirklichung des nachfolgenden Abschnitts stünden un-
überwindliche Gründe des Vogelschutzes entgegen, sind nicht ersichtlich. Letztlich
behauptet der Kläger das selbst auch nicht.
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3.5 Das Planvorhaben ist auch aus Gründen des nationalen deutschen Naturschutz-
rechts nicht zu beanstanden. Es genügt den Anforderungen des fachplanerischen
Abwägungsgebots und mit seinem Ausgleichs- und Ersatzflächenkonzept der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung. Die Belange des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege gehören zum Abwägungsmaterial und sind mit dem Gewicht in die
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene Abwägung der von dem Vorhaben berühr-
ten öffentlichen und privaten Belange einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht
objektiv zukommt. Dieser Aufgabe ist die Planfeststellungsbehörde in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise gerecht geworden. Sie ist in Anwendung von § 7 Abs. 3
ThürNatSchG zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Abwägung aller öffentlichen Be-
lange die Belange des Naturschutzes als nachrangig einzustufen sind. Das Vorhaben
liege im dringenden öffentlichen Interesse. Ein Verzicht, also die Beibehaltung des
bisherigen Zustands, sei angesichts des gegenwärtigen und prognostizierten
Verkehrsaufkommens nicht vertretbar. Der Kläger stellt auch nicht in Frage, dass die
Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigungen des betroffenen Landschaftsraums
gesehen und in ihre Abwägung eingestellt hat. Er wirft ihr allerdings vor, Gesichts-
punkte nicht gesehen oder anders gewürdigt zu haben, als er dies für richtig erach-
tet. Dabei bezieht er sich auf die bereits abgehandelten Argumente einer Schutzwür-
digkeit unter den Gesichtspunkten des FFH-Rechts und der Vogelschutzrichtlinie. Da
der Senat dem entsprechenden Vorbringen des Klägers nicht folgt, vermag er inso-
weit der Planfeststellungsbehörde auch keine Fehleinschätzung vorzuwerfen. Im Üb-
rigen ist auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der besonders schüt-
zenswerte frühere Grenzstreifen am Heidkopf durch den insgesamt 1 700 m langen
Tunnel vor Beeinträchtigungen bewahrt bleibt.
3.6 Auch soweit der Kläger befürchtet, das verschmutzte Abwasser von der Auto-
bahn werde in den Rustebach geleitet und stelle eine Gefahr für dort lebende Fische
dar, bietet der Planfeststellungsbeschluss keinen Angriffspunkt. Denn im Bereich der
Überquerung dieses Bachs ist auf Vorschlag der Wasserbehörde ein Versickerungs-
becken vorgesehen; überdies sind nach der verbindlichen Planung Ölabscheider
einzubauen.
4. Mit der Abweisung der Klage erweist sich der Hilfsantrag als gegenstandslos.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Paetow Dr. Lemmel Halama
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Dr. Paetow Dr. Lemmel Halama
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Fachpresse: ja
Verwaltungsprozessrecht
Fernstraßenplanungsrecht
Naturschutzrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 95
VerkPBG
§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11
BNatSchG § 61 Abs. 3
FStrG
§ 17 Abs. 1 Satz 2
FHH-RL
Art. 4 Abs. 1
Stichworte:
Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche Zu-
ständigkeit des BVerwG; Vereinsklage; Präklusion; potenzielles FFH-Gebiet; faktisches
Vogelschutzgebiet; Abwägungsgebot; Naturschutzbelange.
Leitsätze:
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ers-
ten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie BVerwG, Urteil vom 22. Januar
2004 - BVerwG 4 A 32.02).
Die Regelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG stellt eine eigenständige materielle Präklusion
dar.
Die Einwendungen müssen hinreichend deutlich machen, aus welchen Gründen nach
Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen
weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Sie
müssen zumindest Angaben dazu enthalten, welches Schutzgut durch ein Vorhaben
betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Im Regelfall ist auch die
räumliche Zuordnung eines naturschutzrechtlich bedeutsamen Vorkommens oder einer
Beeinträchtigung zu spezifizieren.
Eine Präklusion scheidet aus, soweit der Verein erst nach Erlass des Planfeststellungs-
beschlusses an einem anderen Verfahren - hier zur Nachmeldung eines FFH-Gebiets -
beteiligt worden ist.
Urteil des 4. Senats vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03