Urteil des BVerwG vom 23.07.2003

Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 32.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren des Klägers zu 12 wird eingestellt.
Der Kläger zu 12 trägt die bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme auf
ihn entfallenden Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger zu 12 hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht ent-
standen.
Halama