Urteil des BVerwG vom 19.11.2002

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 31.02 (vormals 4 A 47.00)
BVerwG 4 VR 12.02 (vormals 4 VR 17.00)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes auf 5 000 € festgesetzt.
- 2 –
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. November 2002
zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Ge-
richtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war
daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren
auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Jannasch