Urteil des BVerwG vom 18.08.2008

Urteil vom 18.08.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 3002.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. August 2008 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gatz
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