Urteil des BVerwG vom 12.03.2007

Billigkeit, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 3.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2007 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung
gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gericht-
liche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre
Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gatz
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