Urteil des BVerwG vom 02.05.2005

Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 3.05 (vormals 4 A 25.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. April 2005 mit Einwilligung des
Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht
entstanden.
Dr. Jannasch