Urteil des BVerwG vom 01.04.2004

Nummer, Umweltschutz, Hauptsache, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 3.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der ge-
richtlichen und der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren
auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem der Kläger seine Anfechtungsklage zurückgenommen und die Beteiligten
im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Ver-
fahren in (entsprechender) Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hat der Kläger nach § 155 Abs. 2
VwGO die Kosten zu tragen. Soweit sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstim-
menden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat, entspricht es im
Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, die gerichtlichen und die außergerichtli-
chen Kosten zu teilen.
Mit dem Antrag, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, hätte die Klage
freilich im Ergebnis keinen Erfolg haben können. Im angefochtenen Planfeststel-
lungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 wird dem Lärmschutzinteresse des Klägers
hinreichend Rechnung getragen. Durch die Anordnung, eine Lärmschutzwand von
570 m Länge und 3,60 m Höhe zu errichten, wird sichergestellt, dass die nach der
Verkehrslärmschutzverordnung maßgeblichen Grenzwerte am Grundstück des Klä-
gers nicht überschritten werden. Der Planfeststellungsbeschluss trifft überdies Vor-
sorge dafür, dass die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz als "äußerst
lästig" eingestuften Pegelsprünge, die beim Herausfahren aus dem Schallschatten
der Lärmschutzwand entstehen können, vermieden werden. Dem Planungsträger
wird unter der Nummer V 2.1 aufgegeben, Lärmschutzwälle oder -wände, die mit
unterschiedlichen Bauhöhen aneinander stoßen oder die an den Enden eine Höhe
von mehr als 1,50 m über Gradiente aufweisen, im Verhältnis von 1:10 bis 1:20 ab-
zutreppen. Die Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die örtlichen
Verhältnisse solche Vorkehrungen tatsächlich zulassen ("soweit möglich"). Nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die im Bereich Buscheller
vorgesehene Lärmschutzwand nach Norden hin auf einer Länge von 60 m in
abgetreppter Form mit einem Mitteleinsatz von rund 20 000 € verlängert werden
kann. Ausweislich der Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz ist diese
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Maßnahme geeignet, den "Lautheitseffekt" zu beseitigen. Diese an sich eindeutige
Ausgangslage rechtfertigt es gleichwohl nicht, den Kläger auch insoweit in vollem
Umfang mit den Kosten zu belasten.
Dass sich das Problem des schlagartigen Pegelanstiegs unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten mit den unter Nummer V 2.1 des Planfeststellungsbe-
schlusses bezeichneten Mitteln lösen lässt, ist erst in der mündlichen Verhandlung
klargestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss beschränkt sich in diesem Punkt
auf die Aussage, dass die lästigen Wirkungen der Schallpegelsprünge hinzunehmen
seien, da sich ihnen nicht mit vertretbarem Kostenaufwand abhelfen lasse. Die Re-
gierung von Oberfranken legt dar, dass dem Anliegen des Klägers zwar durch eine
Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand Rechnung getragen werden könn-
te, hierfür aber der als unverhältnismäßig hoch bezeichnete Betrag von mindestens
150 000 € aufzubringen wäre (PFB S. 179). Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2
VwGO gebotenen Billigkeitsentscheidung muss sich der Beklagte anlasten lassen,
den Kläger nicht von Anfang an darauf hingewiesen zu haben, dass sich ausrei-
chender Lärmschutz bereits mit der unter Nummer V 2.1 aufgezeigten technischen
Variante gewährleisten lässt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Gatz
Die Richter am BVerwG Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch sind wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert.
Dr. Paetow