Urteil des BVerwG vom 12.01.2004

Urteil vom 12.01.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 23.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Januar 2004 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht
entstanden.
Gatz