Urteil des BVerwG vom 15.06.2004

Klagerücknahme, Richteramt, Entschädigung, Verursacher

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID
BVerwG 4 A 21.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
für Recht erkannt:
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Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Beklagten vom 27. Juni 2003,
zugestellt am 29. Juli 2003, die den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20
zwischen Langsdorf und Triebsees (Verkehrseinheit 2823, zweiter Bauabschnitt) so-
wie zwischen Triebsees und der Anschlussstelle Grimmen-West (Verkehrseinheit
2824) feststellen. Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb auf
Eigentums- und Pachtflächen u.a. in den Gemarkungen Volksdorf und Nossendorf,
die teilweise für begleitende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege beansprucht werden.
Die Klägerin hat am 29. August 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung vor-
getragen: Ihr sei daran gelegen, die Wiesen in den Poldern Volksdorf und Annenhof
zur Verhinderung von Verbuschung zweimal jährlich mähen zu dürfen. Dafür müsse
sie auch ein Entgelt erhalten. Die Mäharbeiten sollten nicht, wie in anderen Fällen
schon geschehen, an auswärtige Firmen vergeben werden. Die beabsichtigte Verfül-
lung der Gräben an den Ackerrändern führe dazu, dass die Dränagen ihren Abfluss
verlören. Ungeklärt sei, wohin das anfallende Dränagewasser fließen solle. Die im
Erörterungstermin abgegebene Zusage der Fa. DEGES, sie, die Klägerin, an der
Ausführungsplanung für eine Erdverlegung der 220-kV-Leitung zu beteiligen, sei
nicht eingehalten worden. Die Zugänge zur Trebel müssten zur Löschwasserversor-
gung, die Wegeverbindung zwischen Annenhof und Rodde als Teil des öffentlichen
Wegenetzes erhalten bleiben. Für die Beschränkung der Nutzung in den Poldern
Rodde und Tannenwiese sei eine Entschädigung zu leisten. Zumindest dem Grunde
nach hätte der Beklagte über eine zu leistende Entschädigung entscheiden und ei-
nen Zeitpunkt für die Zahlung festsetzen müssen. Die durch die Planfeststellungsbe-
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schlüsse teilweise in Anspruch genommenen Flurstücke 267, 268, 269, 276, 57/1,
76, 85/1 und 86/1 der Flur 1 in der Gemarkung Volksdorf seien nicht Gegenstand des
Planfeststellungsverfahrens gewesen.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenom-
men, als damit die Aufrechterhaltung der Zugänge zur Trebel und der Wegeverbin-
dung zwischen Annenhof und Rodde erstritten werden sollte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 27. Juni
2003 aufzuheben, soweit die Klage nicht zurückgenommen
worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
II.
Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch,
ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall
weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die
Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden.
Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Planfeststel-
lungsbeschlüsse verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Unrecht verlangt die Klägerin, die Trebelwiesen in Volksdorf und Annenhof zur
Verhinderung von Verbuschung und damit zum Zwecke der Landschaftspflege
zweimal jährlich mähen zu dürfen und mit dieser Aufgabe gegen Entgelt beauftragt
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zu werden. Ob die Planfeststellungsbeschlüsse eine Landschaftspflege überhaupt
vorsehen oder die in Rede stehenden Flächen der natürlichen Sukzession überlas-
sen, braucht nicht ermittelt zu werden; denn die Planfeststellungsbeschlüsse können
aus Rechtsgründen nicht leisten, was sich die Klägerin von ihnen verspricht. Sie ha-
ben die Aufgabe, über die Zulassung des in Rede stehenden Straßenbauvorhabens
zu entscheiden. Sie müssen zwar unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5
LNatG M-V den Verursacher des Eingriffs in Natur und Landschaft zu Ersatzmaß-
nahmen verpflichten, dürfen dem Verursacher aber nicht vorschreiben, welcher Per-
son oder Stelle sich jener zur Erfüllung der Verpflichtung zu bedienen hat.
Die Klägerin kann dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht mit Erfolg die angeb-
lich unterbliebene Lösung des Problems der Entwässerung durch vorhandene
Ackerdränagen entgegenhalten. Ihre Darstellung in der Klageschrift, den Dränagen
solle der Abfluss genommen werden, trifft nicht zu. Die DEGES hat im Verwaltungs-
verfahren zugesagt, im Zuge der Bauausführung beeinflusste Rohrleitungen so weit
durch einen offenen Graben zu ersetzen, bis die verbleibenden Dränleitungen auf-
grund ihres Gefälles oberhalb des geplanten Stauzieles ausmünden können. Um
bisher noch nicht erfasste Ackerdränagen werde man sich in Abstimmung mit den
betroffenen Landwirten im Rahmen der Ausführungsplanung kümmern. Der Beklagte
durfte sich hiermit zufrieden geben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts lässt es zu, die Regelung von technischen Einzelheiten des Vorhabens der
späteren Ausführungsplanung vorzubehalten (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG
11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44, S. 25 m.w.N.).
Mit der Behauptung, die DEGES habe ihre im Anhörungsverfahren abgegebene Zu-
sage nicht eingehalten, sie, die Klägerin, an der Ausführungsplanung für die Verle-
gung der 220-kV-Leitung zu beteiligen, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Planfest-
stellungsbeschlüsse ebenfalls nicht in Frage stellen. Mit ihrer Beanstandung muss
sich die Klägerin an die DEGES wenden.
Auf die Forderung der Klägerin, Fragen der Entschädigung für dauernde Beschrän-
kungen der Nutzung von Flächen in den Poldern Rodde und Tannenwiese zu regeln,
ist der Beklagte zu Recht im Planfeststellungsbeschluss nicht eingegangen. Die
rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den
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Zugriff auf privates Grundeigentum zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfest-
stellungsbehörde - wie hier (PFB Verkehrseinheit 2823/2, S. 83) - darauf beschrän-
ken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, S. 79).
Mit der Rüge, der Planfeststellungsbeschluss greife auf Flächen zu, die nicht zum
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gemacht worden seien, macht die Klä-
gerin einen Verstoß gegen § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V geltend. Hiernach ist,
wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und hierdurch Belange Dritter erst-
malig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und
ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wo-
chen zu geben. Der Senat kann offen lassen, ob die von der Klägerin gepachteten
Flurstücke 267, 268, 269, 276, 57/1, 76 und 85/1 der Flur 1 in der Gemarkung
Volksdorf - am Flurstück 86/1 hat die Klägerin keine Rechte - nachträglich für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Anspruch genommen wor-
den sind. Der geltend gemachte Verfahrensfehler würde - sein Vorliegen unterstellt -
nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn er sich
auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28). Die
erforderliche Kausalität wäre dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Mög-
lichkeit bestände, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausge-
fallen wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Es lässt sich ausschließen,
dass der Beklagte die angeblich neu hinzu gekommenen Pachtflächen, die in dem
zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemachten Grunderwerbsver-
zeichnis nach dem Stand vom 7. Mai 2002 aufgeführt sind, im Falle der nochmaligen
Anhörung der Klägerin aus dem Kreis der Gestaltungs- und Ersatzmaßnahmen aus-
geklammert hätte; denn es erscheint vom Technischen her nicht möglich und aus
naturschutzfachlicher Sicht nicht sinnvoll, das sich an der Trebel entlang ziehende
Band der geplanten Vernässungsflächen so zu unterbrechen, dass die von der Klä-
gerin benannten Flurstücke, die keine in sich geschlossene Fläche bilden, verschont
bleiben. Auch die Klägerin trägt keine Gesichtspunkte vor, die sich für einen Verzicht
auf die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Flurstücke ins Feld führen ließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
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Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbe-
scheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwal-
tungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertre-
tungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit-
zenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Halama
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zur teilweisen Klage-
rücknahme auf 15 000 € und für den Zeitraum danach auf 10 000 € festgesetzt.
Halama
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp