Urteil des BVerwG vom 29.08.2005

Klagerücknahme, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2009.05 (4 A 2001.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
135 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu
1/18 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/36 die bis zur
Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100
ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von
neun Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05
zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige
Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundla-
ge der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05
bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein
Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63
Abs. 2 GKG).
Gatz
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