Urteil des BVerwG vom 04.06.2007

Hauptsache, Verfahrenskosten, Überschreitung, Prozess

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2007.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter ge-
mäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billig-
keit, dass die Klägerin die Verfahrenskosten trägt. Dazu gehören auch die au-
ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nach § 162 Abs. 3 VwGO für
erstattungsfähig zu erklären sind, weil die Beigeladene einen Klageabwei-
sungsantrag gestellt und diesen auch begründet hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klage abgewie-
sen worden wäre, wenn über sie zur Hauptsache hätte entschieden werden
müssen. Die Klage wäre sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den in der
Klagebegründungsschrift vom 25. Januar 2005 formulierten Hilfsanträgen aus
den Gründen des Senatsurteils vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A 2001.06,
NVwZ 2007, 445), das den Beteiligten bekannt ist, erfolglos geblieben. Die in
dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, über Beschränkungen
des Nachtflugbetriebs erneut zu entscheiden, soweit es nicht um Frachtflüge
zum Transport von Expressgut geht, hätte die Klägerin nicht erreichen können.
Da sie und die damals noch selbständigen Gemeinden Röglitz und Raßnitz in
ihren Einwendungsschreiben vom 5. Januar 2004 ein generelles oder wenigs-
tens partielles Nachtflugverbot nicht verlangt haben, ist sie mit ihrer später im
Prozess erhobenen Forderung nach Nachtflugbeschränkungen präkludiert (§ 10
Abs. 4 Satz 1 LuftVG). Der nachgereichte Antrag auf Herabsetzung des
Lärmwertes, bei dessen Überschreitung eine Außenwohnbereichsentschädi-
gung zu leisten ist, von 65 auf 62 dB(A) wäre zudem am mangelnden Rechts-
schutzbedürfnis gescheitert, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem
15. März 2007, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bereits mit Wir-
kung inter omnes entsprechend geändert war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Gatz
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