Urteil des BVerwG vom 19.01.2005

Urteil vom 19.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2007.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die ... wird gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Ent-
scheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur ein-
heitlich ergehen kann.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren
vorläufig auf 50 000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 52
Abs. 1 GKG).
Gatz