Urteil des BVerwG vom 31.05.2007

Klagerücknahme, Verkehrswert, Entscheidungsformel, Gerichtsakte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2006.07 (BVerwG 4 A 2007.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob
der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum
Transport von Expressgut geht, über die unter A. II. 4.7.1.
des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. November 2004 in
der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom
9. Dezember 2005 getroffenen flugbetrieblichen Regelungen
hinaus beschränkt wird. Soweit der Planfeststellungsbe-
schluss dieser Verpflichtung entgegensteht, wird er aufgeho-
ben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Klägerin trägt 5/6 der Gerichtskosten sowie 5/6 der au-
ßergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigelade-
nen.
Der Beklagte und die Beigeladenen tragen jeweils 1/12 der
Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläge-
rin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festge-
setzt.
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G r ü n d e :
I
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss
des Regierungspräsidiums Leipzig (im Folgenden: Beklagter) für das Vorhaben
„Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld“
vom 4. November 2004. Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbstgenutzten
Einfamilienhausgrundstücks, das innerhalb des festgesetzten Nachtschutzgebiets
liegt. In ihrer Klageschrift hat sie den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses als Hauptantrag und außerdem verschiedene Hilfsanträge angekün-
digt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 haben mehr als
20 Einzelpersonen und Rechtsgemeinschaften Klagen erhoben. Der beschließen-
de Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Ge-
brauch gemacht, vorab ein Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Ver-
fahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren, auch die Klägerin, sind dazu
gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden. Die Klägerin, deren Klage
nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und
die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Ihr Ver-
fahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung vom
24. und 25. Oktober 2006 durch Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 - (NVwZ 2007, 445) entschieden worden. Die Anfechtungsklagen wurden
abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten teilweise
Erfolg, soweit es um die Einschränkung des Nachtflugbetriebs ging.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewie-
sen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren
fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO.
Dem Schreiben war ein Abdruck des Musterurteils vom 9. November 2007 und
des Protokolls über die mündliche Verhandlung beigefügt. Die Klägerin hat da-
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raufhin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als der Planfeststellungsbeschluss
im Musterurteil als rechtmäßig bestätigt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwal-
tungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 9. November 2006 und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
II
1. Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Mög-
lichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind gegeben. Über die
Musterklage ist durch Urteil vom 9. November 2006 rechtskräftig entschieden
worden. Der hier zu entscheidende Streitfall weist gegenüber dem Musterurteil
keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der
Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform
gehört worden (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Wie die Klagen im Musterurteil hat die vorliegende Klage in dem sich aus der Ent-
scheidungsformel ergebenden Umfang Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat
auf die Gründe im Musterurteil zu den Randnummern 63 bis 77.
2. Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2, § 162
Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dem
Antrag der Beklagten, den Streitwert auf 550 000 € festzusetzen, ist nicht zu ent-
sprechen. Der angekündigte Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Über-
nahme des Grundstücks zum nicht geminderten Verkehrswert (in Höhe von
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550 000 €) zu übernehmen, wirkt sich nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streit-
werterhöhend aus, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp
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