Urteil des BVerwG vom 16.04.2007

Hauptsache, Verfahrenskosten, Entschädigung, Vermietung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2005.07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz
1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über
die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit,
dass die Klägerin die Verfahrenskosten trägt. Dazu gehören auch die außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen, die nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstat-
tungsfähig zu erklären sind, weil die Beigeladene einen Klagabweisungsantrag
gestellt und diesen auch begründet hat.
1
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Klage abgewie-
sen worden wäre, wenn über sie zur Hauptsache hätte entschieden werden
müssen. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
Der Klageantrag zu 1, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbe-
schlusses um die Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten, in der
zweiten Etage des Bürohauses „E…“ Schallschutzfenster und schallgedämpfte
Lüftungs- und Kühleinrichtungen einzubauen, die gewährleisten, dass im
Rauminnern keine höheren Maximalpegel als 50 dB(A) auftreten, hätte keinen
Erfolg haben können. Die Anordnung im Teil A II. 4.1.1. des Planfeststel-
lungsbeschlusses, dass zum Schutz der Kommunikation ein Maximalpegel von
55 dB(A) im Innern von Aufenthaltsräumen einzuhalten ist, ist ausreichend. Dies
hat der Senat im Musterurteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -
(NVwZ 2007, 445 Rn. 133), das den Beteiligten bekannt ist, entschieden. Zu
Unrecht macht die Klägerin geltend, dass das in der zweiten Etage betriebene
Call-Center überdurchschnittliche Anforderungen an die zu gewährleistende
Kommunikationsgüte stelle und deshalb eines weiter gehenden Schutzes bedür-
fe. Als die Klägerin den Mietvertrag mit dem Betreiber des Call-Centers schloss,
waren die Planunterlagen schon ausgelegt und musste mit der Verwirklichung
des Planvorhabens gerechnet werden. Die zweite Etage des Bürohauses war
also zum Zeitpunkt ihrer Vermietung im Umfang des zu erwartenden Ergebnis-
ses des Planfeststellungsverfahrens vorbelastet. Diese Vorbelastung muss die
Klägerin gegen sich gelten lassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C
33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <294>). Ihretwegen hat sie keinen Anspruch auf
den Einbau von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen. Der Klagean-
trag zu 2, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Erstattung der
Betriebs- und Wartungskosten für die einzubauenden Lüftungs- und Kühleinrich-
tungen aufzugeben, ist damit gegenstandslos. Abgesehen davon wäre die Klä-
gerin insoweit auch nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert, weil sie den An-
spruch auf Ausgleich der Kosten in ihrem Einwendungsschreiben vom 30. De-
zember 2003 nicht angemeldet hat. Gleiches gilt für den Anspruch im Klagean-
trag zu 4, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen anzuord-
nen, ihr, der Klägerin, die Kosten für einen häufigeren Fassadenanstrich zu er-
setzen.
2
3
- 4 -
Der auf die Festsetzung einer Entschädigung gerichtete Hilfsantrag zu 3 wäre
ohne Erfolg geblieben, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG
nicht vorliegen. Der in der Vorschrift verbriefte Entschädigungsanspruch ist da-
von abhängig, dass der Betroffene einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen
nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat, diese aber untunlich oder mit dem Vorha-
ben unvereinbar sind. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung; denn
die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schutzeinrichtungen.
Mit dem Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des Grundstückswerts
im Klageantrag zu 5 wäre die Klägerin aus den Gründen des Urteils vom 9. No-
vember 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 143, 144) gescheitert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Gatz
4
5
6