Urteil des BVerwG vom 14.01.2005

Urteil vom 14.01.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2003.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2004 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Gatz