Urteil des BVerwG vom 11.07.2006

Klagerücknahme, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 2000.06 (4 A 2001.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
120 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuld-
ner 1/8 der bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen
Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 zurückgenom-
men. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 8 Klägern
bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeit-
punkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kos-
tenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grund-
lage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A
2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die
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jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu be-
rechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Gatz