Urteil des BVerwG vom 21.04.2004

Urteil vom 21.04.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 20.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. April 2004 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Gatz