Urteil des BVerwG vom 23.04.2003

Ermessen, Breite, Billigkeit, Pflanzenschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 17.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
Das Klageverfahren wird eingestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Klagever-
fahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Klageverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen
abgegeben haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung
des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu ent-
scheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berück-
sichtigen. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten
des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der
Kläger hätte von seinen zwei Klagezielen ohne das erledigende
Ereignis mutmaßlich nur eines erreichen können. Soweit er sich
gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme E 11 verwahrt
hat, wäre seine Klage gegen den Änderungs- und Ergänzungsbe-
schluss vom 13. Mai 2002 voraussichtlich abgewiesen worden. So-
weit er Kritik am Ausbau des Wirtschaftsweges 3 a geübt hat,
wäre ein Prozesserfolg nicht auszuschließen gewesen.
Die Inanspruchnahme der Flurstücke 2/1 und 8 für Zwecke der na-
turschutzrechtlichen Kompensation hätte sich rechtlich nicht
beanstanden lassen. Das vom Kläger als Austauschfläche angebo-
tene Flurstück 47/24 kommt für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen
nicht in Betracht, da es sich in der unmittelbaren Nachbar-
schaft der Straßentrasse nicht dafür eignet, einen wirkungsvol-
len Beitrag zur Aufrechterhaltung der für die Tierwelt uner-
lässlichen Wechsel- und Wanderbeziehungen zu leisten. Die Flä-
chengeometrie der Ersatzmaßnahme E 11 auf den Flurstücken 2/1
und 8 bringt keine unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernisse
mit sich. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die
Grenze zu den von ihm bewirtschafteten Ackerflächen haargenau
in der Pflug- und Mährichtung verläuft. Die von ihm beklagte
"Keilung" wiegt nicht so schwer, dass sie sich als unverhält-
nismäßiges Opfer qualifizieren ließe. Etwaige wirtschaftliche
Einbußen und Wertminderungen mögen im Enteignungsverfahren gel-
tend gemacht werden können. Sie sind, für sich genommen, aber
nicht gewichtig genug, um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten
getroffenen Planungsentscheidung in Frage zu stellen. Soweit
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der Kläger über die Erschwernisse beim Einsatz von Landmaschi-
nen hinaus Beschränkungen beim Umgang mit Dünge- und Pflanzen-
schutzmitteln beklagt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass
er seine Bewirtschaftungsmethoden an den Erfordernissen auszu-
richten hat, die sich aus der "guten fachlichen Praxis" erge-
ben. Dazu gehört nicht zuletzt die Beachtung der im Pflanzen-
schutz- und im Düngemittelgesetz enthaltenen Ge- und Verbote.
Wenn der Kläger infolge der Maßnahmenplanung des Beklagten den
fachlichen Anforderungen, die sich aus diesen Normen ergeben,
größeres Augenmerk schenken muss als vorher, dann konkretisiert
sich hierin lediglich eine Pflichtenbindung, der er unabhängig
davon unterliegt, aus welchen Gründen sich der Zuschnitt der
von ihm bewirtschafteten Flächen ändert. Insoweit mutet es ihm
das einschlägige Recht ohne weiteres zu, sich den jeweiligen
tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Bezogen auf den Wirtschaftsweg 3 a lassen sich dagegen Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses
vom 13. Mai 2002 nicht von der Hand weisen. Dies ist im Rahmen
der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Billigkeitserwägungen zu
Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden
ist freilich die Entscheidung, den Weg durchgängig in einer
Breite von 3 m zuzüglich beidseitigen Banketten von je 0,75 m
herzustellen. Diese Querschnittsgestaltung genügt, gemessen an
den Wertungen, die den "Richtlinien für den ländlichen Wegebau"
zugrunde liegen, den Anforderungen an einen angemessenen Ersatz
für die durch das Straßenbauvorhaben unterbrochene Wegeverbin-
dung. Dagegen wirft die Befestigung des Weges Probleme auf, die
der Senat bei einem Fortgang des Verfahrens hätte aufgreifen
müssen, wenn der Beklagte dem Kläger nicht von sich aus nach-
träglich entgegengekommen wäre. Die Bauweise richtet sich in
Anlehnung an die auch insoweit als Orientierungshilfe brauchba-
ren "Richtlinien für den ländlichen Wegebau" nach den natur-
räumlichen Gegebenheiten sowie nach der Art und dem Umfang des
zu erwartenden Verkehrs. Der Beklagte räumt ein, dass der Weg
schon wegen der Längsneigung, die streckenweise mehr als 10 %
beträgt, nicht unerheblichen Belastungen standhalten muss.
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Gleichwohl hält er es nicht für erforderlich, zu technischen
Details Stellung zu nehmen. Insoweit verweist er den Kläger im
Schriftsatz vom 28. März 2003 vielmehr auf die Ausführungspla-
nung. Mit diesem Hinweis setzt er sich jedoch in Widerspruch zu
der von ihm selbst getroffenen Planungsentscheidung vom 13. Mai
2002. Dem maßgeblichen Lageplan ist nämlich zu entnehmen, dass
die Befestigung "gem. RLW 99 Bild 8.2 Zeile 2 Spalte 4" herge-
stellt werden soll. Ob mit dieser offenbar nicht bloß als Anre-
gung, sondern als rechtlich verbindlich festgeschriebenen tech-
nischen Vorgabe für die Ausführungsplanung den Bedürfnissen des
Klägers Rechnung getragen worden ist, hätte gegebenenfalls auf-
geklärt werden müssen. Dem ist der Beklagte zuvorgekommen. Wie
sich aus seinem Vorbringen ergibt, hat er dafür Sorge getragen,
dass der Weg nicht bloß in der im Schriftsatz vom 8. Oktober
2002 angekündigten Weise, sondern in dem im Schriftsatz vom
28. März 2003 beschriebenen Umfang "noch einmal" ausgebaut wor-
den ist. Lässt sein eigenes Vorgehen darauf schließen, dass in
diesem Punkt ein Nachbesserungsbedarf bestand, so entspricht es
der Billigkeit, ihn in nicht geringerem Maße, als den Kläger an
den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama